Pflichtteil/Schenkung

20. Januar 2008 13:54 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Meine Mutter verstarb im Dezember 2007.
Es liegt ein Berliner Testment vor: "Wir, die Eheleute...setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Vermögens ein. Nach dem Tod der/des Letzverstorbenen soll unser
Sohn alleiniger Erbe sein".
Ich habe keine Geschwister. Mein Vater erhält den Erbschein.
Nach eingehender Recherche der Vermögensverhältnisse der Eltern nach dem Tode der Mutter stellte ich fest, dass ich nach dem
Versterben meines Vaters Erbschaftsteuern zahlen müsste,da die Freibeträge überschritten sind. Eine Schenkung während der letzten 10 Jahre fand weder von meiner Mutter noch von meinem Vater an mich statt. Die Konten führten meine Eltern getrennt auf eigenen Namen nur mit Bankvollmachten. Meine Eltern lebten in Zugewinngemeinschaft.
Da mir mein Vater sehr wohl gewogen ist, ist es für ihn kein Problem eine Schenkung vorzunehmen aus den Konten der Mutter.
Jetzt kommt meine Problematik, nämlich die Auseinanderhaltung der Begriffe Pflichtteilsanspruch und Schenkung:
Frage 1: Kann mein Vater solch eine Schenkung vornehmen
aus den Konten heraus meiner Mutter (da er Alleinerbe ist,
hat er wohl freie Verfügung darüber)?
Frage 2: Habe ich einen Pflichteilsanspruch bzgl.des Nachlasses meiner Mutter? Welcher prozentualer Anteil?
Ich möchte diesen nicht beanspruchen, denn soweit ich weiß wäre
die jetzige Beanspruchung für mich nach Ableben meines Vaters ggf. von Nachteil für mich (falls er auf die Idee käme doch noch woandershin zu vererben, da er ja Alleinerbe ist).
Frage 3: Kollidieren die beiden Begriffe Schenkung und Pflichtteil miteinander in steuerrechtlicher Sicht, dass die
Schenkung mit dem Pflichtteil (das ich gar nicht in Anpruch nehmen möchte) verrechnet wird vom Finanzamt? Kann ich gezwungen werden erst den Pflichtteil zu beanspruchen und dann erst die Schenkung erhalten?
Was die Schenkung betrifft - damit sie vom Finanzamt anerkannt wird- müsste die Schenkung notariell beurkundet werden (wohl besser aufgrund des hohen Alters meines Vaters der aber noch voll geschäftsfähig ist)und die Gelder von den Konten meiner Mutter müssten wohl auf mich überschrieben werden.
Mein Ziel ist es letzlich Erbschaftssteuer zu sparen nach Ableben meines Vaters und nicht jetzt irgendwelche Gelder schon abziehen/ beanspruchen. Ich möchte steuerrechtlich keine Fehler machen.
Vielen Dank.

20. Januar 2008 | 16:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

1.)
Da Ihr Vater Vollerbe geworden ist, kann er frei über den Nachlass verfügen und dementsprechend auch eine Schenkung vornehmen.

2.)
Ja, ein Pflichtteilsanspruch steht Ihnen zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, im vorliegenden Fall daher ein Viertel.

3.)
Nein, die beiden Begriffe kollidieren nicht, da sich ein Pflichtteilsberechtigter nach § 2327 BGB Schenkungen des Erblassers – unabhängig davon, wann diese erfolgten – anrechnen lassen muss, die der Verstorbene ihm zu Lebzeiten gemacht hat. Der Wert des Geschenks wird dann gleichermaßen dem Nachlass hinzugerechnet und auf den errechneten Pflichtteilsanspruch gem. § 2325 Abs. 1 BGB angerechnet.

FAZIT:

Aus allein steuerrechtlicher Sicht ergibt sich demnach Folgendes:

Machen Sie Ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend, haben Sie später einmal das ganze geerbte Vermögen (einschl. Schenkung) zu versteuern; im Falle der Geltendmachung des Pflichtteils nur noch den übersteigenden Betrag.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann. Im Übrigen ist der Umfang der gegebenen Antwort auch abhängig von der Höhe des ausgelobten Einsatzes.


ANTWORT VON

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