Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
1.)
Da Ihr Vater Vollerbe geworden ist, kann er frei über den Nachlass verfügen und dementsprechend auch eine Schenkung vornehmen.
2.)
Ja, ein Pflichtteilsanspruch steht Ihnen zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, im vorliegenden Fall daher ein Viertel.
3.)
Nein, die beiden Begriffe kollidieren nicht, da sich ein Pflichtteilsberechtigter nach § 2327 BGB
Schenkungen des Erblassers – unabhängig davon, wann diese erfolgten – anrechnen lassen muss, die der Verstorbene ihm zu Lebzeiten gemacht hat. Der Wert des Geschenks wird dann gleichermaßen dem Nachlass hinzugerechnet und auf den errechneten Pflichtteilsanspruch gem. § 2325 Abs. 1 BGB
angerechnet.
FAZIT:
Aus allein steuerrechtlicher Sicht ergibt sich demnach Folgendes:
Machen Sie Ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend, haben Sie später einmal das ganze geerbte Vermögen (einschl. Schenkung) zu versteuern; im Falle der Geltendmachung des Pflichtteils nur noch den übersteigenden Betrag.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann. Im Übrigen ist der Umfang der gegebenen Antwort auch abhängig von der Höhe des ausgelobten Einsatzes.
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
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