Arbeitnehmerkündigung kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

| 1. Dezember 2020 13:06 |
Preis: 60,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo sehr geehrter Rechtsanwalt,

ein Mitarbeiter, der seit einigen Monaten zu zu 25% (d.h. er arbeitet 75% und bekommt 75% Gehalt) in Kurzarbeit ist, hat gekündigt.

Ist es korrekt, dass ab dem Zeitpunkt der Kündigung kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mehr vorhanden ist? Wenn ja, muss ich seine Vergütung für die Zeit bis zum Ausscheiden wieder auf 100% aufstocken? Es gibt hierzu keine separate Regelung im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung.

Ginge es nicht, dass wir ihm nur den Ausfall des Kurzarbeitergelds erstatten? Der Grund der Kurzarbeit ist ja weiterhin gegeben und von dem Arbeitnehmer unterzeichnet worden.

Viele Grüße, Benjamin Wienzoschek

1. Dezember 2020 | 14:07

Antwort

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Sehr geehrter Fragesteller

gerne möchte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Es ist richtig, dass mit der Kündigung gemäß § 98 Absatz 1 Nr. 2 SGB III der Anspruch auf Kurzarbeitergeld entfällt, da mit der Kündigung der Zweck des Kurzarbeitergeldes - nämlich der Erhalt des Arbeitsplatzes - nicht mehr erreicht werden kann.

Die Frage, ob dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist der vertraglich vereinbarte Arbeitslohn oder nur eine Vergütung in Höhe des Kurzarbeitergeldanspruchs zusteht ist von der Rechtsprechung bislang nicht geklärt worden. Hinzu kommt, dass es sich bei der derzeitigen Pandemie um eine absolute Ausnahmesituation handelt, die Raum für argumentative Auseinandersetzungen.

In den Fällen in denen die Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit schon in en Arbeitsverträgen vereinbart worden ist dürfte diese Regelung so aufzulegen sein, dass die Einführung von KUG nur insoweit möglich ist, als das auch ein sozialrechtlicher Anspruch auf KUG besteht. Haben Sie hingegen mit Ihrem Mitarbeiter individuell die Einführung von Kurzarbeit vereinbart, könnte man argumentieren, dass die Einführung von Kurzarbeit unabhängig von einem KUG-Anspruch vereinbart wurde. Ob diese Argumentation vor den Arbeitsgerichten, die oftmals sehr arbeitnehmerfreundlich entscheiden, hält, lässt sich naturgemäß nicht sicher prognostizieren. Ich befürchte, dass es darauf hinauslaufen wird, dass die Arbeitsgerichte zu Gunsten der Arbeitnehmer entscheiden.

Für den Arbeitnehmer ist es leider oftmals eine sehr komfortable Situation. Insbesondere dann, wenn er (unmittelbar oder über eine Gewerkschaft) rechtschutzversichert ist, trägt er kein Prozessrisiko, während der Arbeitgeber, der selten rechtsschutzversichert ist, seine Kosten - auch wenn er obsiegt - selbst zu tragen hat. Arbeitnehmer sind deshalb oft geneigter solche Angelegenheiten gerichtlich klären zu lassen. Hinz tritt hier, dass der Arbeitnehmer darauf spekulieren dürfte wegen Kurzarbeit zu Hause bleiben zu können, während er - wegen der Kündigung - das volle Entgelt bezieht.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitnehmer anstreben. Insbesondere den letzten Punkt (Keine Arbeit, volles Entgelt) sollten Sie ihm dadurch unattraktiv machen, dass Sie ihm in Aussicht stellen ihm - trotz Arbeitsausfalls - irgendwelche Routinetätigkeiten zuzuweisen, die auch trotz Pandemie erledigt werden müssen. Mangels Kenntnis Ihres Betriebs kann ich nicht beurteilen, ob sich solche Tätigkeiten finden lassen. Zu berücksichtigen ist zwar, dass nicht alle Tätigkeiten vom Weisungsrecht gedeckt sind (z.B. dürfte es schwierig sein eine Bürokraft das Kfz des Chefs waschen zu lassen), allerdings lassen sich oft Wartungs-, Reparatur- oder Reinigungstätigkeiten finden lassen, die dem Tätigkeitsprofil des Arbeitnehmers entsprechen. Wichtig ist, dass sie Ihrem Arbeitnehmer - wenn sie ihn schon bezahlen müssen - irgendwie beschäftigen. Hierdurch könnte auch die Bereitschaft erhöht werden, dass er sich eine einvernehmlichen Lösung anschließt.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt


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