Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der im Vertrag enthaltene sogenannte Freiwilligkeitsvorbehalt ist grundsätzlich wirksam und berechtigt den Arbeitgeber, die Zahlung einzustellen, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist.
Dies ist vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.03.2009, Az.: 10 AZR 289/08.
Da Sie bereits zum 31.10.2009 aus dem Betrieb ausgeschieden sind, kann der Arbeitgeber Ihnen daher die Zahlung der Sondervergütung verweigern.
Sie haben natürlich die Möglichkeit, diese Frage gerichtlich klären zu lassen durch eine entsprechende Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Ob sie erfolgreich ist, muss angesichts der eindeutigen Entscheidung des BAG allerdings stark bezweifelt werden.
Mit freundlichen Grüßen