Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
An der ablehnenden Begründung des FA ist grundsätzlich nichts auszusetzen, so dass ein einfacher Einspruch gegen die Entscheidung wohl zu keiner Änderung führen würde.
Die Einkünfte müssen der Einkommensteuer unterlegen haben. Deshalb sind steuerfrei Einkünfte bspw. ausländische Einkünfte, die durch ein DBA freigestellt werden, und Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer unterliegen nicht zu berücksichtigen, da sie nicht Einzug in die Veranlagung nach § 2 Abs. 5 EStG
gefunden haben.
Ausnahme hierzu ist, die Möglichkeit des Antrags auf Veranlagung der Kapitalerträge nach § 32 d Abs. 4
i. V. m. Abs. 6 EStG, sodass der § 35 b EStG
anwendbar wird.
Ohne Antrag würden die zur Abgabe der Kapitalertragsteuer verpflichteten Institute nicht über die notwendigen Informationen verfügen.
Hingegen anderer Ansicht nach, sollte der Anwendung der Ermäßigungsvorschrift durch die Abgeltungsteuer nichts im Wege stehen. Der durchschnittliche erbschaftsteuerliche Prozentsatz nach § 35 b EStG
sollte auch die entrichtete Abgeltungssteuer ermäßigen.
Um die bisherige Entscheidung des FA nicht bestandskräftig werden zu lassen, erheben Sie dagegen also fristgerecht Einspruch vor Ablauf eines Monats nachdem Ihnen die Entscheidung zugegangenen ist und stellen gleichzeitig den Antrag nach § 32 d Abs. 6 EStG
, die sog. Günstigerprüfung.
So hierbei festgestellt wird, dass Ihr insgesamtes Einkommen inkl. der Kapitalerträge mit einem Steuersatz von weniger als 25% zu versteuern wäre, entfällt hier die pauschale Abgeltungssteuer auf die Kapitalerträge und wird sodann insgesamt mit dem entsprechend günstigeren persönlichen Steuersatz versteuert. Dazu kann dann auch noch nach § 35 b EStG
die auf die Verkäufe des Erbes angefallene Erbschaftssteuer angerechnet werden.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Guten Tag Herr Wehle,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Möchte noch nachfragen, um sicher zu gehen, dass ich den Sachverhalt richtig verstanden habe.
Laut Steuerbescheid bin ich schon nach dem Grundtarif versteuert.
Mein Steuersatz ( lt Steuerbescheid ) nach dem Grundtarif liegt deutlich unter 25 %,
selbst mit dazu gerechnetem Kindergeld liegt mein Steuersatz unter 25 %.
Also muss ich die Günstiegerprüfung nicht mehr beantragen ?
Reicht dann nur Einspruch mit Antrag auf Steuerermäßigung nach § 35b EStG
, mit der Begründung-
mein persönlicher Steuersatz liegt unter 25% ?
Danke für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es gibt im Steuerrecht mehr als eine sog. Günstigerprüfung.
Jene auf die Sie ansprechen, in Bezug auf die Entscheidung Kindergeld oder Kinderfreibetrag erfolgt von Amts wegen.
Die in Bezug auf die Besteuerung von Kapitalerträgen erfolgt nur auf Antrag nach § 32 d Abs. 4
i. V. m. Abs. 6 EStG.
Hier heißt es 6) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung).
Wenn Ihr persönlicher Steuersatz mit Ihrem zu versteuernden Einkommen zuzüglich der Kapitalerträge immer noch unter 25% bleibt, würde hier die Günstigerprüfung dazu führen, dass die Kapitalerträge zusammen mit Ihrem weiteren zu versteuernden Einkommen mit dem gesamten kleineren Steuersatz zu versteuern wäre und gleichzeitig eine Anrechnung nach § 35 b EStG
erfolgen kann.
https://taxfix.de/steuertipps/was-ist-die-guenstigerpruefung/
Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen