Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
nur die Abkömmlinge, die Eltern oder der Ehegatte des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 2303 BGB</a>, ebenso ein Lebenspartner i.S.d. LPartG. Die Geschwister eines Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Wenn keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, die Ehe kinderlos ist und auch die Eltern Ihrer Tante bereits vorverstorben sind, wird der Ehemann demnach alles bekommen.
Wenn der Ehemann dann ebenfalls stirbt und keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, erben seine Eltern bzw. deren Abkömmlinge (gesetzliche Erben 2. Ordnung). Sind gesetzliche Erben 2. Ordnung nicht vorhanden, erben fernere Ordnungen. D.h. die Großeltern des Ehemannes bzw. deren Abkömmlinge (gesetzl. Erben 3. Ordnung), die Urgroßeltern bzw. deren Abkömmlinge (gesetzl. Erben 4. Ordnung) usw.. Ein Verwandter ist kein gesetzlicher Erbe, solange Verwandte einer vorhergehenden Ordnung vorhanden sind. Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Lebenspartner oder Ehegatte des Erblassers vorhanden, erbt der Fiskus.
Die Schwager und Schwägerinnen sind mit dem Ehemann nicht verwandt, sondern nur verschwägert. Sie könnten nur dann etwas bekommen, wenn der hinterbliebene Ehemann sie in einer wirksamen letztwilligen Verfügung berücksichtigen würde, da sie kein gesetzliches Erbrecht haben.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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"Wenn keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, die Ehe kinderlos ist und auch die Eltern Ihrer Tante bereits vorverstorben sind, wird der Ehemann demnach alles bekommen." Korrektur: Ist keine letztwillige Verfügung vorhanden, greift die gesetzliche Erbfolge. Auf eine Pflichtteilsberechtigung der Geschwister kommt es dann gar nicht an. Die Geschwister sind zwar nicht pflichtteilsberechtigt, als Abkömmlinge der Eltern Ihrer Tante zählen sie aber zu den gesetzlichen Erben 2. Ordnung. Lebte Ihre Tante im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beträgt der Erbteil des Ehemannes 3/4 (1/2 plus 1/4 für die Zugewinngemeinschaft, außerdem hat er Anspruch auf das Voraus i.S. von <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1932.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 1932 BGB</a>). Das restliche Viertel des Nachlasses Ihrer Tante geht - wenn die Eltern Ihrer Tante vorverstorben sind und es sich um Vollgeschwister handelt - zu gleichen Teilen an die noch lebenden drei Geschwister Ihrer Tante. Die Geschwister bilden dann mit dem Ehemann eine Erbengemeinschaft, auch hinsichtlich des Hausanteils Ihrer Tante.
Hinsichtlich des Nachlasses des Ehemannes, falls dieser dann auch versterben sollte, gilt das, was ich weiter in der Antwort oben ausgeführt habe.