gesellschaftrtl. Zukunft einer britischen Limited mit deutscher Zweigniederlassung

3. November 2020 14:32 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Herr Sengi,

ich plane als Alleingesellschafter meiner britischen Limited sämtliche Anteile an der Gesellschaft im Wege eines Share Deals auf eine deutsche GmbH zu übertragen bzw. abzutreten. Eine Einbringen als Sacheinlage soll hier jedoch nicht erfolgen, sondern lediglich ein Übertrag mittels Kaufvertrag im Hinblick auf die Ltd. Anteile.

Macht es hierbei einen Unterschied, ob es sich bei der aufnehmenden Gesellschaft um eine speziell nur für diesen Übertrag gegründete Neu-GmbH handelt oder kann – im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge der Limited - gleichsam auf eine bereits existente GmbH übertragen werden, die bereits in anderen Sache geschäftlich aktiv geworden ist ?

Daneben: Aus dem Beitrag von Prof. Miras u. Prof. Tonner in der Fachzeitschrift GmbhR 2018, 601 (Heft 12) entnehme ich folgende Konsequenz: Anders als im Falle von natürlichen Personen als Ltd.-Gesellschafter ist die gesellschaftsrechtliche Folge des Brexits zum 31.12.2020/01.01.2021 zu beurteilen, wenn (ohne daß es im Restjahr 2020 noch zu einer Zusatzvereinbarung zwischen UK und EU kommt) die Ltd.-Gesellschafter ausschließlich deutsche Kapitalgesellschaften sind bzw. eine deutsche Kapitalgesellschaft ist.

So ist im Falle der Konstellation: GmbH als Muttergesellschaft und Alleingesellschafterin einer Tochtergesellschaft, welche als britische Limited mit einzig deutscher Zweigniederlassung firmiert (sog. "deutsche Limited") davon auszugehen, daß mit dem Jahreswechsel 2020/2021 die deutsche Zweigniederlassung gesellschaftsrechtlich erlischt und anschließend im Handelsregister zwangsausgetragen wird. Ferner kommt es zu einer Gesamtrechtsnachfolge mit der Konsequenz, daß alle Vermögensgegenstände, Rechte und Verpflichtungen (insoweit, als daß die Gläubiger hier nicht widersprechen) sowie Aktiva u. Passiva vollumfänglich auf die Muttergesellschaft übergehen. Weiterhin erlöscht eine Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung, Körperschaftssteuer usw. für die "deutsche Limited" ab dem 01.01.2020. Einzig eine Verpflichtung zum Jahresabschluß mit Enddatum 31.12.2020 besteht noch über den Jahreswechsel hinaus.

Meine Frage: Der oben zitierte Artikel datiert aus dem 2018 und wir stellen uns die Frage, ob sich die darin dargelegte Rechtsauffassung bis dato verändert haben könnte. Wie ist hier Ihre gesellschaftsrechtliche Einschätzung? Können die o.g. Konsequenzen bzgl. Handelsregister, Finanzamt, Steuerpflicht usw. als gesichert angesehen werden?

Besten Dank vorab & Mit freundlichem Gruße

3. November 2020 | 15:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Zu allererst, es gibt zu diesen Sachverhalten keine gesicherte Rechtsprechung, da der Brexit noch nicht vollzogen wurde. Daher gibt es nur Literaturbeiträge, die sich mit diesem Thema beschäftigen.

In der Sache ist aber das sogenannte „Smart-Modell" ein gangbarer Weg, der von Ihnen zitierte Aufsatz, fasst die Möglichkeiten sehr gut zusammen und die Anwachsungsmethode ist tatsächlich ein Modell, welches ohne größeren Aufwand (im Gegensatz zu Formwechseln etc.) vollzogen werden kann.

Aus Gründen der Rechtssicherheit, Nachweis der Universalsukzession, empfiehlt Herr Süß (Süß, Rembert: Exit vor dem Brexit: Die Flucht aus der Limited – leichtes Spiel oder teurer Spaß?​ZIP 2018, 127), allerdings eine Modifizierung dieses Modells.

Hintergrund ist, dass durch die Löschung der deutschen Niederlassung und die automatische Anwachsung, jeder Nachweis der Universalsukzession fehlt und Sie die Beendigung der Limited schlechter steuern können. Daher ist zu empfehlen, die Anteile an der engl. Limited an 2 Gesellschafter (ein Mehrheitsgesellschafter und ein Minderheitsgesellschafter)zu veräußern, wenn es sich um eine kaufmännisch tätige Limited handelte, dann wird aus der Limited eine OHG, welche in das Handelsregister eingetragen werden kann (mit dem Hinweis, dass diese OHG aus einer Limited hervorgegangen ist). Die dann gewollte Anwachsung erreichen Sie, dass der Minderheitsgesellschafter seine Anteile überträgt.

Mit dem endgültigem Erlöschen der OHG entfallen dann auch die steuerlichen Pflichten der OHG.

Wenn das modifizierte „Smart-Modell" für Sie nicht in Frage kommt und Sie das „normale Smart-Modell" anwenden wollen, treten, nach bisheriger Sachlage, die beschriebenen Konsequenzen tatsächlich ein und die von Ihnen beschriebenen steuerlichen Pflichten enden dann ebenfalls.

Bitte beachten Sie ausdrücklich, dass es keine gesicherte Rechtsprechung dazu gibt und auch keine Erfahrungswerte.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


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