Rückzahlung des Unterhaltvorschuss

2. November 2020 17:17 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Hallo,
Ich verdiene momentan ca. 800-1000 € netto. Meine Freundin hat sich getrennt. Da ich zu wenig verdiene, beantragt sie jetzt Unterhaltsvorschuss. Wie und wie lange wird dieser dann irgendwann zurück gezahlt? Ist da alles sofort fällig sowie ich über die Einkommensgrenze komme? Verjährt das irgendwann? Ich werde voraussichtlich nie mehr als 1500 € verdienen. Ich habe Angst davor , dass dann in 5 Jahren, sowie ich mal 100 € über die Grenze komme, alles fällig ist. Das könnte ich gar nicht leisten. Selbst wenn ich wollte....

2. November 2020 | 19:18

Antwort

von


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Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss setzt u. a. voraus, dass das Kind nicht oder nicht regelmäßig den Mindestunterhalt vom barunterhaltspflichtigen Elternteil erhält.

Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Betreuung des Kindes.

Wird Unterhaltsvorschuss geleistet, geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch, den das Kind gegen Sie hat, in Höhe des geleisteten Unterhaltsvorschusses zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über. Das Land wird versuchen, einen Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde, notarielle Urkunde oder gerichtliche Entscheidung) gegen Sie zu bekommen, damit es notfalls die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben kann.

Rückwirkend kann der Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt an verlangt werden, zu dem Sie von der Behörde darüber belehrt worden sind, dass Sie für den geleisteten Unterhaltsvorschuss in Anspruch genommen werden können. Oder ab dem Monatsersten bei einem Auskunftsverlangen zwecks Kindesunterhaltsberechnung, einer Aufforderung zur Unterhaltszahlung oder Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs.

Nicht titulierter Kindesunterhalt verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Wird rückständiger Unterhalt tituliert, gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB . Bezieht sich der Titel auf künftig fällig werdenden Unterhalt, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Bei Vollstreckungsversuchen des Gläubigers oder z. B. bei Abschlagszahlungen des Schuldners beginnt die Verjährungsfrist allerdings erneut.

Besteht mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsverpflichtung, kann auch kein Anspruch auf Unterhalt auf Unterhalt auf das Land übergehen.
Nach der Düsseldorfer Tabelle hat der nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner gegenüber minderjährigen Kindern einen Selbstbehalt von monatlich 960 Euro. Der erwerbstätige Unterhaltsschuldner hat einen Selbstbehalt von monatlich 1.160 Euro. Auch wenn Ihr Einkommen derzeit darunter liegt, heisst das aber nicht automatisch, dass keine Unterhaltsverpflichtung besteht. Da Eltern von minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung haben und alles Zumutbare tun müssen, um zumindest den Mindestunterhalt des Kindes sicherzustellen. Notfalls muss auch ein Nebenjob aufgenommen werden. Falls Sie derzeit tatsächlich nicht die Möglichkeit haben, ein höheres Einkommen erzielen, müssten Sie die Gründe dafür der Behörde bzw. dem Gericht im Unterhaltsverfahren mitteilen und belegen. Auch z. B. ausreichende Bewerbungen um eine besser bezahlte Arbeitsstelle. Ansonsten kann auch ein fiktives Einkommen bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs mit berücksichtigt werden. Existiert ein Unterhaltstitel, laufen diese Beträge ansonsten in der im Titel genannten Höhe als Schulden auf.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 2. November 2020 | 21:28

Kann man das etwas einfacher erklären? Ich verstehe es so nicht.
Wenn meine Ex Freundin jetzt den Unterhaltsvorschuss bekommt, weil ich zu wenig verdiene. Ich aber dann über den Satz komme, und in der Lage bin Unterhalt zu zahlen, ist dann alles nachzuzahlen, was bereits vorher vom Amt geleistet wurde, als ich nicht Genug verdient hatte?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. November 2020 | 09:33

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ja, das Land wird versuchen, alles von Ihnen wieder zu bekommen, was es für Ihr Kind gezahlt hat. Auch die Zahlungen für den Zeitraum, wo Sie vom tatsächlichen Verdienst her unter dem Selbstbehalt lagen. Nicht erst später, sondern jetzt schon.

Sie können das verhindern, indem Sie dem Amt glaubhaft nachweisen, dass Sie gar nicht die Möglichkeit haben, derzeit mehr zu verdienen. Weisen Sie nach, dass Sie sich ausreichend um besser bezahlte Stellen beworben haben oder um einen Nebenjob. Wenn es gesundheitliche Gründe sind, geben Sie diese an und reichen ein Attest ein. Es hängt davon ab, warum Sie derzeit nur so wenig verdienen.

Wenn das Amt der Aufassung ist, Sie könnten jetzt auch ein höheres Einkommen erzielen, wird es mit diesem fiktiven Einkommen, das Sie derzeit gar nicht haben, die Höhe Ihrer Unterhaltsverpflichtung berechnen und nicht mit Ihrem tatsächlichen, niedrigeren Einkommen.

Sie sollten einen Anwalt vor Ort aufsuchen, der Sie gegenüber dem Amt vertritt und dessen Berechnungen überprüft.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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