Bauträger verweigert weitere Baustellenbegehungen

| 29. Oktober 2020 09:33 |
Preis: 53,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

unser im letzten Jahr vom Bauträger und neu erstelltes Haus (DHH) geht Richtung Fertigstellung, wobei die Mängel stetig zunehmen. Um uns vom aktuellen Bautenstand zu überzeugen, wünschen wir mindestens monatlich eine Begehung vor Ort. Die Fertigstellung inkl. Sonderwünsche ist für den 15.12.2020 geplant. Aufgrund der aktuellen Mängel (u.a. undichter Keller) gehen aber davon aus, dass dies nicht erreicht wird. Deshalb wollen wir auch weiterhin regelmäßig eine Begehung vor Ort durchführen und hierbei nun auch einen Gutachter hinzuziehen.


Im Kaufvertrag ist hierzu folgendes geregelt:

§1, Punkt 5:
„Die Baudurchführung ist ausschließlich Sache des Verkäufers. Der Käufer darf Bauarbeiten weder anordnen noch aufhalten, nicht in den Bauablauf eingreifen und das Vertragsgrundstück während der Bauzeit auch nicht benutzen.

Der Käufer darf die Baustelle auf eigen Gefahr betreten, um sich vom Bautenstand zu überzeugen und sich ggf. über die Ausführunger seiner Sonderwünsche zu informieren. Dabei hat er sich zuvor bei der Bauleitung anzumelden und die Anweisung der Bauleitung zu beachten.

[Klausel über Haftung bei Unfällen]

Nach Erstellung der folgenden Gewerke wird der Bauleiter mit dem Käufer auf dessen Wunsch nach Terminvereinbarung das Kaufobjekt besichtigen:
- Ende Rohbau/Anfang Ausbau
- Fertigstellung Rohinstallation
- Fertigstellung Oberflächen/Abnahme

Sollte eine Baustellenbesichtigung außerhalb dieser Termine notwendig werden, kann der Käufer während der Sprechzeiten des Bauleiters in dessen Begleitung das Haus besichtigen."


Hierzu folgende Anmerkung: Uns wurde zu keiner Zeit ein Bauleiter noch Sprechzeiten genannt. Die Terminabstimmung erfolgte bis dato immer über den vorgeschickten "technischen Kundenberater" - was bis jetzt auch meistens gut geklappt hat.

Zuletzt habe ich nach einer Begehung immer direkt nach einem Folgetermin gefragt. So auch diese Woche - mit dem Hinweis, dass ich einen Termin mit meinem Gutachter wünsche. Nun kam jedoch folgende Rückmeldung vom Bauträger: "Bei dem Termin am 26.10. nahmen Sie und Ihr Bekannter sich genügend Zeit, den derzeitigen Bautenstand zu prüfen und Fotos zu machen. Weitere Zwischenbegehungen sind nicht vorgesehen und können auch nicht angeboten werden. Wir werden Sie zur finalen Begehung gerne zur gegebenen Zeit einladen."


Nun die Fragen hierzu:
(1) Ist die Verweigerung eines weiteren Termins zur Begehung (mit / ohne Begründung) zulässig?
(2) Kann irgendwie abgeleitet werden wie oft eine Begehung möglich ist? (z.B. Vertrag, Rechtssprechung, vergleichbare Fälle, übliche Vorgehensweise usw)
(3) Welche Möglichkeit haben wir, einen (kurzfristigen) Termin durchzusetzen? Hinweise auf den Vertrag haben den Bauträger bisher nicht interessiert.

Vielen Dank.

Einsatz editiert am 29.10.2020 10:31:24

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

(1) Ist die Verweigerung eines weiteren Termins zur Begehung (mit / ohne Begründung) zulässig?2) Kann irgendwie abgeleitet werden wie oft eine Begehung möglich ist? (z.B. Vertrag, Rechtssprechung, vergleichbare Fälle, übliche Vorgehensweise usw)

Nein. Die genannten Klauseln werden oft verwendet, sogar noch strengere. Über deren Wirksamkeit lässt sich streiten, wobei es keine einschlägigen Gerichtsentscheidungen gibt.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Bauträger für die Zeit des Bauens das Hausrecht hat, so kann dies nicht gegenüber Ihnen als Bauherr gelten.
Aus der Natur des Vertrages als Werkvertrag sind Sie berechtigt, den Fortgang des Werkes zu prüfen. Sie sind wohl auch jeweils zu entsprechenden Abschlagszahlungen verpflichtet und am Ende müssen Sie das Werk abnehmen, auf der anderen Seite aber muss der Bauträger es mangelfrei herstellen. Daher müssen Sie die Möglichkeit zu üblichen Besuchen haben. Diese sind vertraglich geregelt und auf diese Vorgehensweise sollten Sie pochen. Die übliche Vorgehensweise ist auch, dass Bauherren die Baustelle betreten dürfen. Hier war es ja offenbar bislang auch kein Problem.

(3) Welche Möglichkeit haben wir, einen (kurzfristigen) Termin durchzusetzen? Hinweise auf den Vertrag haben den Bauträger bisher nicht interessiert.

Der Vertrag ist aber bindend und sollte und muss den Bauträger interessieren. Notfalls verkehren Sie schriftlich oder über einen Anwalt mit ihm. Eine andere Möglichkeit als auf die Rechtsgrundlage zu verweisen, ggf. mit obiger Begründung sehe ich nicht.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 29. Oktober 2020 | 14:43

Sehr geehrte Frau Draudt,

Haben Sie einen Formulierungsvorschlag für eine solche Aufforderung gegenüber den Bauträger?

Wie kurzfristig kann ein Schreiben durch einen Anwalt (z.B. Sie) bei negativer Rückmeldung des Bauträger erstellt werden und mit welchen Kosten kann man hier rechnen?

Vielen Dank für Ihre Antworten

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Oktober 2020 | 16:47

Sehr geehrter Fragesteller,

ein Formulierungsvorschlag ist von der Nachfragefunktion nicht umfasst. Diese dient nur zu inhaltlichen Rückfragen.
Ich mache Ihnen ein Folgeangebot für ein Schreiben von mir. Dieses kann kurzfristig realisiert werden.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 29. Oktober 2020 | 17:02

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