Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wird der Verzugsschaden bis zum 22.05.2018 zu zahlen sein.
Der Grund liegt hier darin, dass Sie offenbar ohne jeden Vorbehalt die Zahlung "nach Bezugsfertigkeit ZUG um ZUG Besitzübergabe ( Mai 2018) " geleistet und damit die Leistung dann damit als vertragsgerecht hingenomme haben, so dass dann der Einzug als Abnahme angesehen werden kann. Dazu
https://rabohledotcom.wordpress.com//?s=bauabnahme&search=Los
mit den weiteren Hinweisen.
Das kann sich dann ändern, wenn im Vertrag eine förmliche Abnahme mit Protokoll ausdrücklich vereinbart worden ist, ist Ihrer Sachverhaltsdarstellung so aber leider nicht zu entnehmen.
Nach dem bisherigen Sachverhalt ist also bis zum 22.05.2018 der Verzugsschaden zu ersetzen, d.h. auch der Mai wird dann (zumindest anteilig) zu zahlen sein.
Der Anspruch auf Eigentumsübertragung wird hier aber bestehen:
Zwar wird sicherlich im Vertrag der Passus enthalten sein, dass die Umschreibung erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung zu erfolgen hat.
Hier hat es aber die Gegenseite allein in der Hand, die Voraussetzungen für die vollständige Bezahlung des Kaufpreises zu schaffen, denn es muss lediglich die von Ihnen noch gerügten Mängel beseitigen. Dass also die Bedingung für die Eigentumsübertragung nicht eintritt, hat die Gegenseite allein zu vertreten. Dann aber kann er wegen des zurückbehaltenen Betrages nicht die Umschreibung verweigern (OLG Hamburg, Urt.v. 17.04.2015, Az.: 9 U 35/14
).
Wegen der noch bestehenden Mängel halten Sie daher das Doppelte der voraussichtlichen Beweiseitigungskosten zurück, fordern den Schadenersatz und die Umschreibung. Für die beiden letzten Punte sollten Sie eine Frist von drei Wochen setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 09.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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