Wie lange hat der Vermieter Zeit nach Eigenbedarf die Wohnung selbst zu beziehen?

28. Oktober 2020 07:37 |
Preis: 75,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Vermieter macht die für die Wohnung Eigenbedarf geltend und kündigt. Widerspruch der Kündigung, da Vermieter viele Immobilien besitzt. Wollte seine Mutter > 80 Jahre in die Wohnung einziehen lassen im 3. Stock ohne Aufzug. Gericht entscheidet knapp für den Vermieter mit der Mahnung bereits im Urteil den Gebrauch der Wohnung auch vorzunehmen, da ansonsten Betrug anzunehmen wäre.

Auszug aus der Wohnung im Februar 2019. Jetzt im Oktober 2020 ist die Wohnung immer nicht bezogen und steht leer, ein Klingelschild ist angebracht.

Auf Nachfrage der Umstände wird der Vermieter sicher angeben, er wolle die Wohnung renovieren mit umfassender Isolierung des Dachstuhls (DG-Wohnung) etc. und die Zeit oder andere Umständen haben noch nicht gereicht.

Frage: Wie lange hat der Vermieter Zeit eine Renovierung durchzuführen?

Ziel: Klage und Wiedereinsetzung in den alten Mietvertrag. War ein qualifizierter, auf 15 Jahre befristeter Mietvertrag.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Es gibt keinen gesetzlich vorgesehenen Zeitraum, innerhalb dessen der Vermieter eine Renovierung des Wohnraumes durchzuführen hat, bevor er in die Wohnung einzieht.

Sie können beanspruchen, in die Wohnung wieder einzuziehen und diesen Anspruch klagweise durchsetzen, wenn der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat. Hierfür besteht in dem von Ihnen geschilderten Fall eine tatsächliche Vermutung insofern, als der Vermieter über einen geraumen Zeitraum nicht in die Wohnung eingezogen ist. Wenn Sie einen Anspruch auf Wiedereinzug gerichtlich geltend machen, müssen Sie beweisen, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. Dieser Beweislast würden Sie zumindest im ersten Schritt durch die Darlegung des langanhaltenden Leerstandes genügen. Dem Vermieter obliegt dann der Gegenbeweis. Dieser könnte die Behauptung des vorgetäuschten Eigenbedarf in Ihrem Fall z.B. dadurch widerlegen, dass er beweist, dass er weiterhin Renovierungsarbeiten durchführt und die Wohnung deswegen noch leersteht, er jedoch den Einzug noch vorhat. Es ist zudem möglich, dass der Eigenbedarf im Nachhinein weggefallen ist. Letzteres würde keinen Anspruch auf Wiedereinzug begründen, denn der Eigenbedarf bestand zunächst und wäre erst zeitlich nachgelagert weggefallen. An den Beweis einer solchen Behauptung stellt die Rechtsprechung jedoch hohe Hürden - der Vermieter kann sich nicht einfach darauf berufen, dass er sich umentschieden hat, sondern müsste die zu dieser Entscheidung führenden Umstände darlegen und beweisen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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