Kurzarbeit bei AT-Vertrag ohne festgelegter Arbeitszeit

8. September 2020 08:27 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Die Anordnung von Kurzarbeit kann eine unbillige Weisung im Sinne des § 315 BGB sein, wenn sich die Arbeitsmenge tatsächlich nicht verringert hat. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, allerdings liegt dann ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz vor.

Bei meiner Frage geht es um das Thema Kurzarbeit, nicht um Kurzarbeitergeld. Nein, bei meiner Frage geht es um die Zulässigkeit der Kurzarbeit bei AT-Verträgen. Noch einfacher, um einen Arbeitsvertrag, bei dem keine Arbeitszeit festgelegt ist, sondern man so lange arbeitet, bis der vereinbarte Umfang erledigt ist (im Normalfall heißt dies weit mehr als die normalen 40Std).
Die Kurzarbeit besagt ja jetzt, dass ein Unternehmen bei schlechter Auftragslage die Arbeitszeit kürzen kann und prozentual dann auch das Gehalt kürzt. Wenn der Betriebsrat dies mit der Geschäftsleitung vereinbart, wird der Mitarbeiter im eigentlichen Sinne "nicht gefragt". Schriftlich wird zwischen dem Mitarbeiter und dem Unternehmen nichts separates vertraglich festgelegt. Es wird alles über eine Betriebsvereinbarung geregelt.
Aber was ist jetzt mit einem Mitarbeiter ohne festgelegte Arbeitszeit. Die Arbeitszeit kann ja nicht gekürzt werden und somit kann auch nicht das Gehalt mit der Begründung der Kurzarbeit reduziert werden. Kann dies ohne schriftlichen Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen überhaupt angewendet werden?

8. September 2020 | 08:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ja, allerdings muss auch für den AT-Angestellten ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen. Genau genommen darf ein AT-Mitarbeiter ja auch nur im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche arbeiten. Selbst wenn wir einmal annehmen, dass unter Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz in der Regel 60 Stunden pro Woche gearbeitet werden, könnte sich von dieser Regelarbeitszeit ausgehend ein Arbeitsausfall feststellen lassen.

Lässt sich ein solcher feststellen und der AT-Mitarbeiter arbeitet beispielsweise nur noch 35 Stunden die Woche, würde die Weisung des Arbeitgebers, Kurzarbeit anzuordnen, billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entsprechen. In meiner Praxis stelle ich aktuell fest, dass sich die Arbeitsmenge tatsächlich nicht verringert hat. Meine Mandanten arbeiten genauso viel wie zuvor, bekommen aber nur 60 % des Gehaltes. Meist reichen dann Schreiben an den Arbeitgeber mit der Aufforderung, sein Weisungsrecht neu auszuüben und ein kleiner Hinweis, dass möglicherweise auch strafrechtlich relevantes Verhalten gegenüber der Arbeitsagentur vorliegen kann, um die angeordnete Kurzarbeit zu beseitigen.

Arbeitsverträge können auch mündlich geschlossen werden können. Allerdings liegt diesbezüglich ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz vor.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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