Gewährleistung E-Rad drei Monate nach Kauf

| 4. September 2020 19:36 |
Preis: 30,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

Ersatzfahrzeug bei Mangel

Anfang Mai habe ich ein Elektrolastenrad beim örtlichen Händler im bergigen Stuttgart gekauft. Als alleinerziehender Vater verzichte ich auf ein Auto, bin jedoch auf das E-Rad angewiesen.
Nach zwei Monaten und ca. 1000 km fiel die Gangschaltung aus. Das Rad war drei Tage beim Händler, dieser konnte jedoch aufgrund eines Lieferengpasses die Schaltung nur notdürftig in Stand setzen. Nach drei weiteren Wochen streikte der Motor, das Lastenrad lies sich nur noch schieben.
Nun steht das Rad seit drei Wochen in der Werkstatt, der Händler kann weder vom Hersteller noch vom freien Markt ein Ersatzteil beschaffen.
Der Hersteller verweist auf den Verkäufer, bei dem das Rad ja steht. Beide teilen mir mit, das das Ersatzteil der Gangschaltung frühestens in drei Wochen lieferbar sein werde, dies sei jedoch keine Zusage. Der Hersteller ist nicht bereit ein Ersatzteil aus seiner bestehenden Pruduktionslinie zu verwenden. Der Händler verleiht keine Ersatzräder.
Ich bin wie erwähnt auf das Rad angewiesen, welche Möglichkeiten habe ich?
Kann ich ein Tauschrad verlangen oder Mietkosten für ein vergleichbares Rad geltend machen? Werden mir Monatskarten fürn den ÖPNV ersetzt oder kann ich mir ein Auto leihen falls es keine Möglichkeit gibt ein Rad zu leihen? wie kann ich handeln? Muss ich abwarten? Wie lange?
Vielen Dank für die Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Verkäufer ist im Rahmen der Mangelbeseitigung nicht zur Stellung eines Ersatzdahrzeuges verpflichtet (s. Palandt zu Paragraph 280 BGB), es sei denn, er hat den Mangel zu verschulden. ggf. Kann ein Rücktritt bei Unmöglichkeit der Nachbesserung geprüft werden, sodass Sie dem Verkäufer schriftlich eine Frist setzen müssen und den Rücktritt ankündigen müssen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 6. September 2020 | 18:39

Vielen Dank für Ihre Antwort!
Da das Fahrrad nun schon vier Wochen in Reparartur ist setze ich der Werkstatt eine Frist von 10 Tagen den Mangel zu beseitigen. Danach bestehe ich auf Rücktritt bei Unmöglichkeit der Nachbesserung.
Ist dies realistisch?
Vielen Dank für Ihre Antworten!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2020 | 09:48

Dies wäre eine gangbare Lösung. Wenn Sie es schneller haben wollen, können Sie auch von Ihrem Recht auf Nachbesserung zum Recht auf Nachlieferung wechseln, ich denke, damit wäre Ihnen jetzt geholfen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24. Oktober 2018 (VIII ZR 66/17 ) die Zulässigkeit des Wechsels ausgeurteilt.

Falls es Probleme gibt, melden Sie sich gerne.

P.S. Vielen Dank für die nette Bewertung.

Bewertung des Fragestellers 6. September 2020 | 18:46

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