Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Kindergeld als Steuervergünstigung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) kann auch als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt werden. Der Kindergeldanspruch nach dem EStG ist vorrangig gegenüber dem Anspruch nach BKGG.
Grundsätzlich gilt beim Kindergeld, dass dieses von den Eltern zu beantragen ist.
Ist der Antragsteller in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wird das Kindergeld als Steuervergütung nach dem EStG erbracht, ist der Antragsteller in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, wird das Kindergeld als Sozialleistung nach dem BKGG gezahlt.
Ab dem 01.01.2016 sind die vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern (IdNr) eine gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld (Änderungen der §§ 62
und 63 EStG
durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2.12.2014, BGBl I 2014, 1922
).
Kindergeld gem. §§ 62ff EStG
wird dem Einkommen nicht zugerechnet und ist steuerfrei. Beim Kindesunterhalt würde jedem Elternteil 1/2 zugerechnet.
Kinder können bei der Einkommensteuer nur berücksichtigt werden, wenn sie zum Steuerpflichtigen in einem Verhältnis i.S.v. § 32 Abs. I EStG
stehen (leibliche Kinder Adoptivkinder und Pflegekinder).
In Fällen der erweiterten Berücksichtigung gem. § 32 Abs. IV und V EStG
werden Kinder nicht berücksichtigt, wenn deren eigenen Bezüge und Einkünfte 8.004€ im Jahr übersteigen, ab 2012 gilt diese Grenze nicht mehr, das Kindergeld wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne weitere Voraussetzung bezahlt
(§ 32 Abs.
IV Nr. 2 Buchst. a bis d EStG)
Kindergeld wird von der Familienkasse immer nur an einen Berechtigten gezahlt,
entweder an die Mutter, denn Vater oder an Dritte Erziehungsberechtigte. Darüber ergeht ein Bescheid. Wenn Kinder im gemeinsamen Haushalt leben, müssen die Eltern untereinander klären, an wen oder auf welches Konto die Kindergeldkasse das Geld überweisen soll.
Lebt eines Ihrer Kinder nicht mehr in Ihrem Haushalt, entfällt der Kindergeldanspruch für dieses Kind (es gilt aber. ggf als Zählkind bei der Höhe des Kindergeldes für die anderen Kinder).
Nur wenn Eltern trotz ihrer bestehenden Verpflichtung keinen Unterhalt leisten, kann die Familienkasse das Kindergeld auf Antrag des Kindes direkt an das Kind auszahlen. Vorraussetzungen sind aber, dass das Kind volljährig ist (also über 18 Jahre) und einen eigenen Wohnsitz hat.
Das Kindergeld ist als Unterstützung für die Eltern gedacht. Die sind nicht dazu verpflichtet, das Kindergeld an das Kind auszuzahlen, solange es minderjährig ist und noch zuhause lebt.
Das Kindergeld wird dem Unterhalt dann angerechnet, wenn Kinder einen eigenen Hausstand begründen (Studierende).
In jedem Fall haben Kinder daher keinen unmittelbaren Auszahlungsanspruch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Wenn folglich ein Kind einen eigenen Hausstand wg. Studiums begründet und annähernd den Bafög-Höchstsatz aufgrund der jeweils geringen Einkommen der Eltern erhält, sind die Eltern nicht verpflichtet, das Kindergeld jeweils vollständig zu zahlen? Der Umfang der Zahlungsverpflichtung hängt, wenn ich Sie richtig verstanden habe, von der Höhe der bewilligten Bafög-Leistung ab?
Nein! Aber das volljährige Kind könnte für den Fall, dass die Eltern keinen oder nur unzureichenden Unterhalt bezahlen die direkte Auszahlung des Kindergeldes an sich verlangen, wenn es einen eigenen Hausstand hat
Bei Prozesskostenhilfe wird das Kindergeld als Einkommen gem. § 115 ZPO
gezählt
[OLG Celle, 19.11.2002 (As. 16 W 71/02
)],
was auch sozialhilferechtlich gilt.
Dann ist es nicht Einkommen des Kindes sondern des/der Bezugsberechtigten.