Lieber Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt:
Leider muss ich Ihnen hier grundsätzlich eine negative Antwort geben.
Da die Forstfläche 0,25 ha überschreitet, können Sie leider keinen Befreiungsantrag nach § 5 SGB VII
stellen.
§ 5
Versicherungsbefreiung
1Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.
Die grundsätzliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft ergibt sich aus
§ 123 SGB VII
Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:
1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2. Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden.........
Nach der Rechtsprechung ist für den hier verwandten Unternehmerbegriff keine Gewinnerzielungsabsicht nötig (siehe Bundessozialgericht vom 23.01.2018 Az.: B2U 7 16/R).
Unternehmer ist gem. § 136
III Nr. 1 SGB VII hiernach derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.
Deshalb sehe ich nur die Chance, den Wald neu vermessen zu lassen, wenn die Chance besteht die Fläche auf unter 0,25 ha zu drücken.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.
Viele Grüße!
31. Juli 2020
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12:47
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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