Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Keiner ist verpflichtet, seinen Schaden an Fahrzeugen selbst zu regulieren. Die Rechtsanwaltskosten sind Teil des Schadens und von der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ersetzen.
Sofern Sie also kein Verschulden an den Schäden trifft, werden die anfallenden Rechtsanwaltskosten von der gegnerischen Versicherung ersetzt.
Ich kann das Mandat übernehmen und benötige das Gutachten und Angaben zum Schadenstag und Schadenshergang.
Bei fiktiver Abrechnung erhalten Sie die kalkulierten Nettoreperaturkosten. Sie erhalten keine Verbringungskosten und auch keine Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung. Diese Kosten erhalten Sie nur, wenn sie anfallen.
Meistens holt die Versicherung ebenfalls ein Kurzgutachten ein bzw. lässt Ihr Gutachten überprüfen, wodurch ebenfalls Kürzungen eintreten können.
Da Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist es für Sie kein Nachteil, dass Sie nur die kalkulierten Nettoreparaturkosten erhalten. Anfallende Mehrwertsteuer können Sie sowieso als Vorsteuer geltend machen.
Sie können trotz zunächst vorgenommener fiktiver Abrechnung später konkrete Reparaturkosten abrechnen. Wenn allerdings weitere Schäden hinzukommen, erhalten Sie die Kosten für die Reparatur weiterer Schäden nicht ersetzt.
Eine Nachforderung der Reparaturkosten ist nicht mehr möglich, wenn der Anspruch verjährt wäre ( 3 Jahre).
Solange nicht in das Fahrzeuggefüge eingegriffen wurde, müssen Sie nicht mit einer Wertminderung rechnen.
Wenn Sie mich mit der Geltendmachung Ihres Schadens beauftragen wollen, benötige ich das Gutachten und eine Einverständniserklärung der Leasinggesellschaft, dass Sie den Schaden selbst geltend machen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht