Jahrelange Abbuchung trotz Kündigung u. Kündigungsbestätigung des Mitgliedsbeitrages

23. Juli 2020 20:49 |
Preis: 58,00 € |

Vereinsrecht


Zusammenfassung

Was kann ich tun, wenn nach meiner Kündigung in einem Verein 2014, von 2015 bis 2020 trotzdem weiter Beiträge eingezogen wurden (was ich nicht bemerkte), obwohl ich nie eine Einzugsermächtigung erteilt habe.

Sie können die seit 2017 gezahlten Beträge zurückfordern, da frühere Ansprüche verjährt sind. Widerrufen Sie trotzdem die Einzugsermächtigung für den Verein und nutzen Sie ggf. die Möglichkeit, Lastschriften innerhalb von acht Wochen über Ihre Bank zu widerrufen.

Guten Tag,
ich habe die Mitgliedschaft (Aktiv und Passiv) in einem Karnevalsverein im Jahre 2014 schriftlich gekündigt und auch kurz danach vom 1. Vorsitzenden eine schriftliche Kündigungsbestätigung per Post erhalten.
Die Abbuchung der Jahresgebühr erfolgt immer im Januar/Februar des laufenden Jahres. Eine SEPA-Einzugsermäßigung habe ich während meiner Mitgliedschaft niemals erhalten, da ich bereits vor der Umstellung langjähriges Mitglied war.
Seit Januar/Februar 2015 werden die Mitgliedsbeiträge permanent eingezogen. Leider habe ich dies auf meinen Kontoauszügen erst 2020 bemerkt.
Danach habe ich eine Mail an den 1. Vorstand gesandt mit der Bitte, mir die zuviel gezahlten Mitgliedsbeiträge schnellstmöglich rückzuüberweisen. Ich erwähnte, dass mir seine eigene Kündigungsbestätigung aus 2014 schriftlich vorliegen würde. Er hat die Mail ohne Kommentar an den Kassier weitergeleitet hat - zur Bearbeitung. Dieser Kassier hat mir eine Mail gesandt, mit der Antwort: "Uns liegt keine Kündigung Ihrerseits vor. Bitte füllen Sie das beil. Formular aus und wir werden Ihre Kündigung vornehmen". Danach habe ich dem Kassier und in CC dem 1. Vorsitzenden per Mail geantwortet und die Kündigungsbestätigung als pdf angehängt. Dies war im März dieses Jahres. Seit dem habe ich keinerlei Reaktion auf meine Mail bekommen, geschweige eine Rücküberweisung. Die Mailadressen stimmen sicher.
Nun meine Frage: kann ich die Mitgliedsbeiträge der vergangenen Jahre einfordern? Wie kann ich vermeiden, dass auch in 2021 der Beitrag frecherweise wieder eingezogen wird?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

Sie können jedenfalls die seit dem Jahr 2017 gezahlten Beträge zurückfordern. Für die Jahre davor besteht zwar ebenso ein Rückzahlungsanspruch, dieser ist jedoch bereits verjährt, sodass zu erwarten ist, dass der Verein sich bei Geltendmachung auf die Verjährung berufen wird.

Ich empfehle Ihnen mit Blick auf potentielle zukünftige Einzüge dem Verein ausdrücklich jegliche Einzugsermächtigung zu widerrufen. Sollte der Verein dennoch Geldbeträge abbuchen, so können Sie die Lastschriften binnen acht Wochen über Ihre Bank widerrufen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen
[B][/B]
- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 23. Juli 2020 | 22:49

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
da ich gerne mit Fakten bei meiner schriftlichen und per Einschreiben verfassten Antwort an den Verein herantreten würde, wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn ich mich auf einen Paragrafen aus den Gesetzestexten berufen könnte, der die Verjährungsfrist auf 4 (5) Jahre festlegt. Selbstverständlich werde ich bei der Bank zukünftige Abbuchungen unterbinden lassen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Juli 2020 | 08:08

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wie ich Ihnen bereits mitteilte, beträgt die Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre. Eine vier- oder gar fünfjährige Verjährungsfrist ist für Ihren Rückzahlungsanspruch nicht vorgesehen.

Mit freundlichen Grüßen
[B][/B]
- Rechtsanwalt -

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