Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Sie können jedenfalls die seit dem Jahr 2017 gezahlten Beträge zurückfordern. Für die Jahre davor besteht zwar ebenso ein Rückzahlungsanspruch, dieser ist jedoch bereits verjährt, sodass zu erwarten ist, dass der Verein sich bei Geltendmachung auf die Verjährung berufen wird.
Ich empfehle Ihnen mit Blick auf potentielle zukünftige Einzüge dem Verein ausdrücklich jegliche Einzugsermächtigung zu widerrufen. Sollte der Verein dennoch Geldbeträge abbuchen, so können Sie die Lastschriften binnen acht Wochen über Ihre Bank widerrufen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
[B][/B]
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
da ich gerne mit Fakten bei meiner schriftlichen und per Einschreiben verfassten Antwort an den Verein herantreten würde, wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn ich mich auf einen Paragrafen aus den Gesetzestexten berufen könnte, der die Verjährungsfrist auf 4 (5) Jahre festlegt. Selbstverständlich werde ich bei der Bank zukünftige Abbuchungen unterbinden lassen.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wie ich Ihnen bereits mitteilte, beträgt die Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre. Eine vier- oder gar fünfjährige Verjährungsfrist ist für Ihren Rückzahlungsanspruch nicht vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
[B][/B]
- Rechtsanwalt -