Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ob der automatische Übergang in den Ehemaligenverein nach der aktiven Mitgliedschaft rechtens war, spielt nach meinem Ermessen keine Rolle. Sie haben in der Zwischenzeit durch die mehrjährigen, vorbehaltslosen Beitragszahlungen die Mitgliedschaft jedenfalls bestätigt, so dass mit einem gerichtlichen Obsiegen des Vereins zumindest gerechnet werden müsste.
Ob der Sonderbeitrag erhoben werden konnte, richtet sich nach der Vereinssatzung, die mir nicht bekannt ist.
Die Kosten der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens hängen davon ab, ob in den EUR 602 bereits Rechtsverfolgungskosten enthalten sind:
Ist dies der Fall, ist von einem Streitwert von bis zu EUR 600 auszugehen und die für die Klageerhebung anfallende Rechtsanwaltsgebühr wäre zur Hälfte auf die vorgerichtlichen Kosten anzurechnen. Dies würde (ein sofortiges Anerkenntnis der Forderung unterstellt) zu zusätzlichen Kosten in Höhe von EUR 76 führen.
Sind noch keine vorgerichtlichen Kosten geltend gemacht worden und der Streitwert daher mit EUR 602 anzusetzen (die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind als Nebenforderung für die Berechnung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen) so würden zusätzliche Kosten in Höhe von EUR 166 entstehen.
Bitte bemühen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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