Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das haben Sie richtig erkannt. Zum Schluss des Jahres - wie von Ihnen angenommen - sodann 3 Jahre ab Entstehung des Anspruchs. Demnach sind von den 6 Jahren in Zweifel 3 bereits verjährt und mit jedem 31.12 verjährt ein weiteres Jahr.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
Danke für die schnell Antwort. Ich habe allerdings eine wesentliche Information vergessen: Ich hätte die Gewerkschaft über die Erhöhung meines Bruttolohns informieren müssen. Das habe ich aber nicht getan. Ändert das Ihre Einschätzung der Verjährung?
Besten Dank!
... ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gilt es nach dem Gesetz. Demnach dürfte die Verjährung bei diesem Sachverhalt leider erst ab Kenntnis des Vereins laufen. Wenn es soweit ist, und eine Nachforderung kommt, schreiben Sie mir bitte an meine Misl, dann kann ich kurz drüberschauen.
Mit freundlichen Grüßen Hellmann