da ich eine neue Stelle in Aussicht habe, würde ich gerne meine derzeitige Stelle kündigen. Ich arbeite bei einer privaten Stiftung. Hier bin ich seit August 2009 angestellt. Vom 29.12.2015 - 28.12.20018 war ich in Elternzeit. Im Anschluß wurde ich vom 29.12.2018 - 31.10.2019 freigestellt. Seit dem 1.11.2019 arbeite ich zu nun 50% für meinen alten Arbeitgeber.
Ich hänge Ihnen unten eine Passage aus meinem Arbeitsvertrag zu Kündigung an.
Meine Frage an Sie ist: Gilt trotz des langen Arbeitsverhältnisses die Frist von 3 Monaten zum Quartalsende. Oder hat sich diese mit den Jahren der Anstellung verlängert? Bzw. Wenn ich zu Ende August meine Kündigung einreiche, zu wann wird meine Kündigung wirksam?
Vielen Dank und beste Grüße,
Andrea Sartorius
8. Kündigung
Dieser Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9. Anwendung des BAT sowie anderer gesetzlicher Vorschriften
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des BAT in der jeweils gültigen Fassung sowie die anderen gesetzlichen Vorschriften.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Arbeitnehmer gem. § 622 BGB
mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende kündigen. Die Kündigungsfrist kann durch eine Regelung im Arbeitsvertrag jedoch verlängert werden. Diese Verlängerung ist nur dann wirksam, wenn diese verlängerte Frist auch für den Arbeitgeber gilt.
So liegt der Fall bei Ihnen. In Ihrem Arbeitsvertrag ist für beide Parteien eine verlängerte Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende vorgesehen. Diese Frist gilt auch bei langer Betriebszugehörigkeit für den Arbeitnehmer.
Wenn Sie im August Ihr Arbeitsverhältnis kündigen, können Sie dies zum 31.12.2020.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller22. Juli 2020 | 14:16
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe gehört, dass sich Kündigungsfristen bei längerer Anstellung verlängern. Mein Kollege, der die Klausel auch in seinem Vertrag hatte, musste nach 9 Jahren Anstellung nicht nur 3 Monaten zum Quartalsende kündigen, sondern 4 Monate vor Quartalsende. Können Sie mir sagen, wie sich die Fristen hier verlängern? Nach wieviel Jahren Anstellung muss ich, ohne dass es in meinem Vertrag verankert ist, mit einer längeren Kündigungsfrist rechnen und wie lang ist diese? (Bitte beachten Sie den oben beschriebenen Sachverhalt (Anstellung seit August 2009, 3 Jahre Elternzeit + knapp 11 monatige Freistellung)
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt22. Juli 2020 | 19:24
Sehr geehrte Fragestellerin,
nach § 53 BAT beträgt die Kündigungsfrist bei über 10 jähriger Beschäftigung 5 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres. Ihr Arbeitsvertrag regelt aber abweichend vom BAT eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende. Nach dem Günstigkeitsprinzip ist daher für die Kündigung durch den Arbeitnehmer von 3 Monaten zum Quartalsende auszugehen.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht