Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Ich hoffe Sie erlauben mir zunächst einige grundsätzliche Ausführungen zur Elternunterhaltsproblematik:
hinsichtlich der Inanspruchnahme von Kindern für Elternunterhalt ist noch vieles ungeklärt und umstritten, so dass man wirklich nur in allerletzter Konsequenz und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bereit sein sollte, den Sozialhilfeträger zu entlasten.
In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen auch nahelegen, die von Ihnen als unstrittig vorgegebenen Beträge nochmals zu überdenken - natürlich kenne ich Ihre genaue Einkommenssituation nicht, es sollten aber wirklich ALLE Ausgabeposten in die Berechnung eingestellt werden. Wenn dies geschieht ist selbst bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen oft schwer zu einer Leistungsfähigkeit des Kindes zu kommen, da in der Regel das Familieneinkommen schon vor der Überleitungsanzeige des SA komplett für die diversen Ausgaben wie Versicherungen, Altersvorsorge, die immer wichtiger wird, Kredite, etc. vorgesehen war und diese Ausgaben daher auch prägend sind und dem Kind und seiner Familie weiter zugestanden werden müssen - so lange es sich nicht um pure Luxusaufwendungen handelt.
Auch weiß ich nicht, wie der Bedarf Ihres Kindes berücksichtigt wurde. Sofern hier lediglich der Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle bemessen wurde, kann dies nicht überzeugen, auch wenn der Bundesgerichtshof dies wohl mal so gesehen hat. Die Tabellenunterhaltssätze nach der Düsseldorfer Tabelle sind jeoch zugeschnitten auf den Bedarf einer auseinander gebrochenen Familie. In einer intakten Familie kann der Bedarf unterhaltsberechtigter Kinder erheblich über den Tabellensätzen liegen. Nimmt ein Kind Reit- oder Musikunterricht, werden erhebliche Aufwendungen für die sportliche Betätigung des Kindes, für dessen sprachliche oder sonstige Ausbildung aufgebracht, ist dieser Aufwand auch gegenüber den unterhaltsbedürftigen Eltern unterhaltsrechtlich relevant.
Alles in allem ist beim Elternunterhalt bei allen Abzugsposten ein wesentlich großzügigerer Maßstab anzusetzen als beim Gatten- oder Kindesunterhalt.
Um Ihre angestellten Berechnungen genau nachvollziehen und überprüfen zu können, bräuchte ich genauere Angaben über Ihr Einkommen und das Ihrer Frau sowie Ihre laufenden Ausgaben etc.
Nun aber zu Ihren Fragen:
1. Nach meiner Erfahrung mit Sozialhilfeträgern kommen Sie hier in persönlichen Gesprächen nicht weit - und da man annehmen kann, dass der Sachbearbeiter ein Fachmann auf dem von ihm bearbeiteten Gebiet ist, werden Sie als Laie hiergegen nur schwer ankommen, so dass ich Ihnen nur raten kann, sich ggf. zumindest für eine Beratung an einen Rechtsanwalt zu wenden, der nicht nur auf das Familienrecht, sondern gerade auch auf das Sozialrecht spezialisiert ist, damit dieser unter genauer Prüfung Ihres Falls die weiteren Schritte abwägt. Möglicherweise mag ein Verhandeln mit dem Sozialhilfeträger durch den Rechtsanwalt Sinn machen, möglicherweise wird man nach einer genauen Berechnung aber auch zu dem Ergebnis kommen, dass eine Unterhaltspflicht Ihrerseits zwar dem Grunde nach besteht, Sie aber nicht leistungsfähig sind.
2. Sie sollten grundsätzlich immer von der für Sie günstigsten Rechtsansicht ausgehen - selbst wenn das KG Berlin mal etwas ungünstiges entschieden hätte, heißt das nicht, dass es seine Meinung nicht ändert oder Ihr Fall möglicherweise anders liegt. Selbst der Bundesgerichtshof ändert in manchen Rechtsfragen ab und an seine Meinung - es ist aber die Frage, ob Ihr Fall ggf. überhaupt über die 1. Instanz hinausgeht.
3. Sollten Sie mit dem Betrag, den das SA von Ihnen verlangt, nicht einverstanden sein, zahlen Sie entweder den Betrag, den Sie für richtig halten - am besten ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und nur nach Rücksprache und genauer Berechnung durch einem Anwalt - und lassen sich hinsichtlich des überschießenden Betrages vor dem für Ihren Wohnort zuständigen Familiengericht vom SA verklagen. Ob und ggf. in welcher Höhe tatsächlich eine Unterhaltspflicht Ihrerseits besteht, entscheidet weder das SA noch Sie, sondern das Gericht.
4. Der Streitwert bemisst sich dann nach dem Monatsbetrag, den das Sozialamt einklagt (also entweder der volle Betrag oder nur die Differenz) x 12, also insgesamt wird eine Jahressumme des geforderten Unterhalts als Streitwert zugrunde gelegt. Sollten die genauen Kosten eines solchen Verfahrens bei den von Ihnen errechneten Beträgen bzw. Differenzbeträgen für Sie von Interesse sein, dürfen Sie sich gerne hierzu jederzeit unverbindlich mit mir - am besten per Email - in Verbindung setzen.
5. Über die Erfolgsaussichten kann an dieser Stelle ohne genaue Kenntnis Ihrer exakten Zahlen leider keine Prognose abgegeben werden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen richtig verstanden habe und Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen konnte. Gerne können Sie natürlich die Nachfragemöglichkeit nutzen.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für 2008
Claudia Basener
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Claudia Basener
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Sehr geehrte Frau Basener,
vielen Dank für die schnelle und umfangreiche Antwort. Die genauen Daten zur Berechnung des bereinigten Familieneinkommens habe ich nicht gepostet, da dies sicher den Rahmen dieses Online-Beratung sprengen würde; bei der Auskunft gegenüber dem SA habe ich bereits versucht, möglichst viele Ausgabeposten aufzuführen, um das bereinigte Familieneinkommen zu reduzieren, der Kindesunterhalt wurde tatsächlich nach der DT berechnet (mit Zuschlag von einer Stufe, da es sich um ein Einzelkind handelt). Näheres werde ich dann wohl mit einem RA vor Ort klären müssen, wenn die endgültige Zahlungsaufforderung vorliegt.
Hier noch eine Nachfrage, da zwei Punkte noch nicht ganz geklärt werden konnten:
1. Gibt es Gerichtsurteile, die es als rechtmäßig erklären, wenn bei einem Ehepaar dem nicht unterhaltspflichtigen, nicht oder geringer verdienenden Ehepartner lediglich der Mindestselbstbehalt von 1.050,- € vom gemeinsamen Familieneinkommen zugestanden wird (so wie mein SA rechnet), statt dass das Familieneinkommen dem Grunde nach (fast) gleichmäßig auf beide Partner verteilt wird? Wenn ein solches Urteil nicht existieren sollte, würde ich mit einem Gerichtsverfahren ja kein hohes Risiko eingehen!
2. Zum Streitwert: bei Recherchen bin ich auf folgende Berechnung gestoßen: (12 x strittiger monatlicher Unterhalt) + (rückständiger Unterhalt ab Rechtswahrungsanzeige). Zählt der rückständige Unterhalt also auch mit zum Streitwert oder nicht?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
1. Der Selbstbehalt in Höhe von 1.050 EUR für den Ehepartner basiert auf den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLGs bzw. des KG Berlin, der Betrag entspricht also erstmal der Rechtsprechung, wobei die Leitlinien grundsätzlich nur eine Orientierungshilfe darstellen und die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Einzelfall zu überprüfen ist.
An diesem Betrag wird erstmal meines Erachtens nicht groß zu rütteln sein - vielmehr sehe ich nach Ihrem nun Gesagten die Chance, den Freibetrag für Ihr Kind doch um einiges nach oben zu schrauben, um dann vielleicht doch zu dem Ergebnis zu kommen, dass Sie nicht leistungsfähig sind.
2. Wenn Unterhaltsrückstände mit eingeklagt werden erhöhen diese den Streitwert und damit aber auch das Prozessrisiko für das Sozialamt.
Es liegt daher letztlich beim Sozialamt, was es fordert und was es letztlich gerichtlich durchsetzen möchte, danach richtet sich dann auch der Streitwert.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für alles weitere. In dieser oder anderen Angelegenheiten stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener