Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Ein "Werk" im Sinne des Werkvertragsrechts der §§ 631 ff. BGB
ist zum einen dann mangelhaft, wenn es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Es kommt also in erster Linie darauf an, was zwischen Ihnen und Ihrem Auftraggeber vereinbart wurde. Ergibt diese vertragliche Vereinbarung, dass nur die Herstellung des Ergänzungswerkes geschuldet sein soll, nicht aber eine darauf aufbauende Anpassung des "Kaffeeautomaten", dann ist diese auch von Ihnen nicht geschuldet. Ist das Ergänzungswerk an sich mangelfrei, kann der Auftraggeber daher eine Anpassung im Rahmen eines Gewährleistungsanspruchs nicht verlangen.
War dagegen ursprünglich vereinbart, dass der Auftraggeber einen Kaffeeautomaten wünscht, der auch Milchkaffee produzieren können soll (ohne dass hierbei evtl. notwendig werdende Anpassungsarbeiten oder deren Umfang näher spezifiziert wurden), dann ist im Zweifel von Ihnen auch die Vornahme der Ergänzungsarbeiten geschuldet.
Lässt sich eine vertragliche Absprache überhaupt nicht feststellen, so ist zum anderen ein Werk dann mangelhaft, wenn es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Es ist also objektiv danach zu fragen, was bei Werken gleicher Art üblich ist und vom Auftraggeber nach der Art des Werkes erwartet werden kann. Nach dieser Sichtweise spricht einiges dafür, dass Ihr Auftraggeber auch eine Anpassung des Kaffeeautomaten verlangen kann, da das Ergänzungswerk an sich für ihn ohne eine entsprechende Verwendung als Bestandteil des Kaffeeautomaten wertlos ist.
Zu beachten ist dann allerdings, dass den Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht trifft. Er hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Ihnen Zugang zum Kaffeeautomaten gewährt und dieser nicht benutzt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Sehr geehrter Herr Mauritz,
Ich möchte darauf:
„War dagegen ursprünglich vereinbart, dass der Auftraggeber einen Kaffeeautomaten wünscht,…“
noch mal eingehen.
In denke, dass es sich in meinem Fall so darstellt, dass der Kaffeeautomat nicht von vorn herein auch Milchkaffe machen sollte. Weil, der Automat steht dort seit langem, wird verwendet und „Milchkaffe machen“ ist eine von vielen Ergänzungen die im laufe der Zeit dazu kamen.
Deshalb würde ich (bis hierher)zu dem Schluss kommen, dass Ergänzungen in diesem Fall nicht unter Gewährleistung fallen?
Für mich, als nicht Jurist, beißt sich das aber mit dem folgenden:
„Lässt sich eine vertragliche Absprache überhaupt nicht feststellen,…“
Wenn es oben heißt: „War dagegen ursprünglich vereinbart…“ dann sollte die Verneinung nicht zum Gewährleistungsanspruch führen können?
Viele Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Nachfrage. Offenbar sind wir von zwei verschiedenen Perspektiven ausgegangen:
Ihre Frage zielte darauf ab, ob der Verkäufer im Rahmen evtl. Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der alten Kaffeemaschine einen Einbau des neuen Ergänzungswerkes verlangen kann.
Diese Frage kann man klar verneinen, wenn das alte Werk an sich mangelfrei war. Eine Ergänzung, die das alte Werk nur verbessert, fällt nicht unter den Begriff der Mängelgewährleistung.
Ich hatte Sie ursprünglich so verstanden, dass Sie befürchten, der Verkäufer werde Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des neuen Ergänzungswerkes stellen. Hieran könnte man deswegen denken, weil das Ergänzungswerk an sich für ihn vermutlich wertlos ist, da es nur in Verbindung mit der alten Kaffeemaschine Milchkaffee produzieren kann. Daher wäre zu fragen, ob Sie dem Verkäufer deswegen auch den Einbau des Ergänzungswerkes schulden. Und genau an dieser Stelle kommt es dann, wie oben ausgeführt, darauf an, was genau Sie vertraglich mit dem Verkäufer vereinbart haben. Bestand eine Absprache dahingehend, dass Sie nur das Ergänzungswerk schulden, schulden Sie im Zweifel nicht auch dessen Einbau. Lautete die Absprache jedoch darauf, dass der Verkäufer ein neues Werk bestehend aus alter Kaffeemaschine und neuem Ergänzungswerk wünscht, dann schulden Sie den Einbau. Dies jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung, da ein Mangel streng genommen nicht vorliegt. Sie haben dann nämlich den Einbau nicht mangelhaft, sondern gar nicht geleistet, so dass der Verkäufer diese Leisungspflicht einfordern könnte.
Ich hoffe, die Nachfrage konnte die Problematik besser erklären. Sollten Sie in dieser Angelegenheit weiteren Beratungsbedarf haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt