Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
1.
Wie Ihnen bekannt ist, haben die Erben einen Anspruch auf Abgeltung des nicht erfüllten Urlaubsanspruches eines Arbeitnehmers (Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 22.01.2019 - 9 AZR 328/16
).
Das gilt zunächst nur für den gesetzlichen Mindesturlaub und die entsprechende Urlaubsabgeltung.
Bei Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, können abweichende Regelungen getroffen werden.
2.
Auf das Urlaubsgeld, dass in dem genannten Urteil auch Gegenstand war, musste das Gericht nicht eingehen, weil die vorherige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf den Anspruch auf Urlaubsgeld als Teil des Arbeitsentgeltes direkt auf den Arbeitsvertrag stützte, weil das Urlaubsgeld "voraussetzungslos" zugesagt war.
Die von Ihnen zitierte Regelung ist letztlich auch voraussetzungslos, weil lediglich auf die "tarifvertraglich festgelegten" Urlaubstage abgestellt wird, nicht darauf, ob die Tage auch genommen wurden.
Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und vererbbar.
>> Den Erben steht dem Grunde nach das zusätzliche Urlaubsgeld zu.
Ich kann Ihnen aber - mangels Angaben - nicht beantworten, ob in voller Höhe.
Nr. 6.5. beispielsweise verweist auf 5.4 und regelt die "Rückforderung". Zudem ist mit der Arbeitsvertrag nicht bekannt.
Auch sind eventuelle Ausschlussfristen zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter EIchhorn
Rechtsanwalt
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