Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Bevollmächtigte der Verstorbenen zu deren Lebzeiten unter Verstoß gegen das Verbot von In-Sich-Geschäften gem. § 181 BGB
oder Mißbrauch der ihm erteilten Vollmacht von deren Konto Geld abgehoben hat, wäre das anhand der Kontoauszüge nachzuweisen.
Das ist Ihr 1. Darlegungs- und Beweisproblem.
Soweit der von diesem Geld zu Gunsten Dritter Lebensversicherungen in eigenem Namen abgeschlossen hatte, sind diese Verträge wegen des möglichen gutgläubigen Erwerbs von Geld rechtmäßig und binden das Versicherungsunternehmen, wegen § 935 Abs. II BGB
.
Das BGB beinhaltet eine wesentliche Einschränkung beim gutgläubigen Eigentumserwerb, der trotz bestehender Gutgläubigkeit des Erwerbers gem. § 935 Abs. I BGB
ausgeschlossen ist, wenn die übereignete Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder in sonstiger Weise ohne dessen Willen abhandengekommen ist. Davon wird aber für Geld,
Inhaberpapiere und bei öffentlichen Versteigerung oder solchen gem. § 979 Abs. Ia BGB
.
Die Versicherungsbeiträge von jeweils 25.000 € die zu Unrecht vom Konto der Erblasserin abgebucht wurden, müssen sich aber nachverfolgen lassen.
Das ist Ihr 2. Darlegungs- und Beweisproblem.
Soweit Sie diese Vorgänge beweisen können, steht Ihnen das Recht auf Rückzahlung des veruntreuten Geldes auch gegen die Erben des Bevollmächtigten zu (zzgl. Zinsen), aber nicht auch auf das damit Erwirtschaftete.
Gegen den Bevollmächtigten bestehen verschiedene Möglichkeiten eines finanziellen Ausgleichs, z.B. über vertragliche Ersatzansprüche oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), deliktische Schadensersatzansprüche (§ 823 BGB
) oder im Wege der ungerechtfertigte Bereicherung (insb. nach § 816 Abs.1 BGB
).
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Also nochmal klar:
Wenn sich jemand von einem Konto Geldbeträge stiehlt um zum Beispiel einen großen An und Verkaufsdeal zu machen muss er nur das Geld zurückgeben und kommt damit durch sich die Gewinne einzustreichen? Das ist ja blanker Wahnsinn. Irgendwie sagt mein Moralkompass, dass das eigentlich nicht sein kann.
Ich habe Ihnen ein Angebot gemacht.
Ohne konkrete Unterlagen bekommen Sie nur allgemeine rechtliche Hinweise.
Ob die Früchte einer Untat behalten werden dürfen, hängt von den konkreten Umständen ab. Und Ihr Gegner ist gestorben, also nicht selbst bereichert.