Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
bereits Ihre Ausgangsfrage hatte ich beantwortet. Gegen die Ablehnung der Überprüfung nach § 44 SGB X
sollten Sie Widerspruch einlegen. Hierfür sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Ich stehe insofern gern zur Verfügung.
Wenn Sie die Erstattungsbescheide tatsächlich erst Ende 2019/Anfang 2020 erhalten haben, sind diese außerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X
ergangen und daher rechtswidrig. Mit „Verjährung" hat das juristisch nichts zu tun.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Vasel,
wiederum vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Was genau meinen Sie mit "sich anwaltlicher Hilfe bedienen"? Das habe ich ja hiermit getan, oder doch nicht? Ich habe Angst vor hohen Kosten, da ich Geringverdiener bin.
Was genau meinen Sie mit, "gegen die Ablehnung der Überprüfung sollten sie Widerspruch einlegen"?
Ich habe bereits um die Rücknahme der Bescheide gebeten, was jedoch abgelehnt wurde.
Ich muss mich nun wieder mit dem Jobcenter in Verbindung setzen.
Beträgt die Verjährungsfrist der Erstattungsbescheide nun 30 Jahre oder doch nur 1 Jahr?
Das Jobcenter argumentiert damit, dass kein Postrückläufer vorliegt und somit der Bescheid als zugestellt angesehen wird.
Ich habe aber, wie in der Ausgangsfrage zu lesen ist, erst durch die Stadtkämmerei bzw. deren Mahnungen, von der ganzen Sache erfahren.
Die Erstattungsbescheide wurden mir dann auf Nachfrage im Januar 2020 vom Jobcenter zugeschickt.
Wie entgegne ich nun dem Jobcenter, bzw. können Sie mir sagen, was als nächstes auf mich zukommt und was ich tun kann, wenn das Jobcenter wieder nicht einlenkt (wovon ich ausgehe)?
Ich danke Ihnen vielmals! Bleiben Sie gesund.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
mit „Hierfür sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen." ist gemeint, dass ein Anwalt nach Prüfung Ihrer Unterlagen für Sie gegen die Ablehnung Widerspruch einlegt und begründet. Ich gehe insofern davon aus, dass das Ablehnungsschreiben des Jobcenters mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Aber auch, wenn das Jobcenter Sie nur zur Stellungnahme aufgefordert hat, sollten Sie einen Anwalt mit der Fertigung dieser Stellungnahme beauftragen.
Wenn Sie wenig Geld haben, können Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Der Anwalt wird dann – abgesehen von einem Eigenanteil von 15,00 € - vom Staat bezahlt. Wenn Sie mich beauftragen, erlasse ich Ihnen diesen Eigenanteil. Wenn Sie keine Beratungshilfe erhalten, rechne ich Ihnen das von Ihnen bisher Gezahlte (80,00 €) auf mein Honorar an, so dass von Ihnen noch 120,00 € zu zahlen wären.
In Ihrem Fall geht es nicht um Verjährung. Ein rechtmäßiger Rückforderungsbescheid verjährt tatsächlich erst in 30 Jahren. In Ihrem Fall sind die Rückforderungsbescheide jedoch rechtswidrig, weil sie Ihnen nicht binnen Jahresfrist zugestellt worden sind. Die Argumentation des Jobcenters, dass kein Postrückläufer vorlag, verfängt nicht. Wie ich bereits in der Antwort auf Ihre Frage vom 08.03.2020 ausgeführt habe, hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R
– entschieden, dass die Behörde bei Bestreiten des Zugangs den Zugang beweisen muss. Dazu reicht es nicht, dass kein Postrückläufer vorlag.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt