geringfügige Beschäftigung: Klärung Kündigungsfrist und Anspruch auf Lohnzahlung

| 19. April 2020 20:18 |
Preis: 48,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit Dezember 2014 bei einer Firma geringfügig beschäftigt, mein monatl. Lohn beträgt 450,-€. Mein Aufgabengebiet ist das Testen einer Unternehmens-Software, die Tätigkeit wurde von zu Hause aus durchgeführt.

Ende März erhielt ich die Kündigung für mein Beschäftigungsverhältnis. Im Kündigungsschreiben heißt es, dass der Kündigungstermin der 30.04.2020, hilfsweise der nächstmögliche Zeitpunkt wäre. Zeitgleich wurden meine Zugänge gesperrt.

Meiner Meinung nach hätte ich Anrecht auf eine längere Kündigungsfrist und auf Bezahlung meines Lohnes bis Ende der Kündigungsfrist.
Ich habe dort angefragt zu welchem Termin konkret das Arbeitsverhältnis endet und habe angeboten, bis zum Ende der Beschäftigung weiterhin die Softwaretests durchzuführen.

Die Antwort darauf war, dass es möglich wäre, die Kündigungsfrist auf 2 Monate verlängern, jedoch keine weiteren Arbeitsleistung und somit Stunden benötigt werden und somit kein Lohn bezahlt würde.

Ich hätte folgende Fragen:

1. Welches ist das rechtlich korrekte Ende meiner Kündigungsfrist?
2. Mein Arbeitsgeber gab an, dass kein Softwaretest mehr nötig sei, weshalb auch die Zugänge gesperrt wurden. Ist es tatsächlich so, dass ich für die restliche Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses keinen Anspruch auf Lohnzahlung mehr habe?

Vielen Dank

19. April 2020 | 20:51

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Kündigungsfrist ergibt sich aus § 622 BGB .

Da das Arbeitsverhältnis fünf Jahre, jedoch nicht bereits acht Jahre bestanden hat, beträgt, sofern arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist, die Kündigungsfrist zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats; vgl. § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB . Das gilt auch für sog. Minijobs.

Wenn Sie Ende März 2020 die Kündigung erhalten haben, wäre die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2020 zulässig.


2.

Der Lohn ist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also bis zum 31.05.2020, zu zahlen. Ob der Arbeitgeber die Arbeitsleistung benötigt, ist dabei unerheblich.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 21. April 2020 | 22:35

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr schnelle und präzise Beantwortung meiner Anfrage. Ich hoffe, damit lässt sich jetzt auch mein Arbeitgeber überzeugen, mir die mir noch zustehenden Leistungen zu gewähren.
Ich kann Frag-einen-Anwalt nur empfehlen!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Gerhard Raab »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. April 2020
5/5,0

Sehr schnelle und präzise Beantwortung meiner Anfrage. Ich hoffe, damit lässt sich jetzt auch mein Arbeitgeber überzeugen, mir die mir noch zustehenden Leistungen zu gewähren.
Ich kann Frag-einen-Anwalt nur empfehlen!


ANTWORT VON

(2333)

Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht