Guten Tag,
Es geht um die Musterfeststellungsklage gegen VW.
Meine Frage lautet: - Erfüllen wir die im Schreiben, welches wir von VW erhalten haben?
Zum Sachverhalt:
Es handelt sich um einen Audi A3 quattro 2,0 TDI, mit einem EA 189 Motor. Dieses Fahrzeug wurde von meinem Vater im Frühjahr 2013 von einem Audi-Vertragshändler gebraucht erworben.
Im Februar 2016 wurde er von Audi in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass sein Fahrzeug die schadhafte Software besitzt und diese instand gesetzt werden soll. Dies wurde gezwungenermaßen durchgeführt.
Im Dezember 2017 übergab mir mein Vater, das Fahrzeug (unentgeltlich), mit dem Hinweis, bezüglich der Motor-Manipulation und wies uns später auf die Registrierung in der Musterfeststellungsklage hin.
Mein Ehemann registrierte sich darauf hin in dieser Musterfeststellungsklage.
Nun erhielt mein Ehemann das Schreiben von VW mit dem Angebot bezüglich eines evtl. Vergleichs.
Wir erfüllen folgende Vorgaben:
...zur Musterfeststellungsklage angemeldet und nicht wieder abgemeldet
...beim Erwerb des Fahrzeugs den Wohnsitz in Deutschland
...Ansprüche gegen Volkswagen nicht an Dritte abgegeben
...noch kein rechtskräftiges Urteil erstritten oder einen anderweitigen Vergleich über den behaupteten Anspruch abgeschlossen.
Meine Frage zielt auf das unentgeltliche Abgabedatum.
Das Fahrzeug wurde von meinem Vater vor dem 01.Januar 2016 gekauft und gab es an mich im Dezember 2017 ab. Ab diesem Zeitpunkt wurde das Fahrzeug auf meinen Ehemann angemeldet.
DANKE im Voraus für Ihre Hilfe!
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
WohnsitzFahrzeug
Ihre Frage, ob die Vorgabe "keine Abgabe von Ansprüchen an Dritte" erfüllt ist, will ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Wenn Ihr Ehemann das Schreiben von VW mit dem Angebot bezüglich eines evtl. Vergleichs erhalten hat, sehe ich im Ergebnis keine Probleme mit der Erfüllung der Vorgaben. Das gilt auch für die Vorgabe:
"...Ansprüche gegen Volkswagen nicht an Dritte abgegeben"
Diese Vorgabe wird erfüllt, auch wenn das Fahrzeug von Ihrem Vater vor dem 01.Januar 2016 gekauft und an Sie im Dezember 2017 abgegeben wurde. Sofern sich Ihr Ehemann für die Musterfeststellungsklage registriert hat, liegt darin die Behauptung, dass er Fahrzeugeigentümer ist und sich im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) befindet. Mit der Anmeldung auf seinen Namen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) hat das nichts zu tun.
Mit "...Ansprüche gegen Volkswagen nicht an Dritte abgegeben" ist gemeint, dass Ihr Ehemann zwischenzeitlich nicht mehr Anspruchsinhaber (wie in der Musterfeststellungsklage angegeben) ist. Beispiel: Das Fahrzeug wurde zwischenzeitlich verkauft und die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wurde an einen Dritten übergeben. Problematisch könnte in Ihrem Fall nur sein, dass nach Ihrer Schilderung das Fahrzeug eigentlich von Ihrem Vater an Sie und nicht an Ihren Ehemann übergeben wurde (Eigentumsübergang). Sofern sich Ihr Ehemann aber im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) befindet, können Sie diese (formale) Frage nach dem tatsächlichen Eigentümer (Sie, oder Ihr Ehemann) im Innenverhältnis klären. Im Außenverhältnis ist ohnehin Ihr Ehemann als Eigentümer aufgetreten (Musterfeststellungsklage).
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.