Gerne zu Ihren Fragen:
Was passiert, wenn ich einfach nicht hingehe? Welche Art von Krankschreibung wird akzeptiert? Ein Magen-Darm-Infekt?
Antwort:
Davon rate ich dringend ab. Selbstverständlich werden „echte" Erkrankungen akzeptiert; keineswegs aber „eine Krankschreibung, welcher Art auch immer".
Dazu das Gesetz: GVG (Unentschuldigtes Fernbleiben)
Zitat:§ 56 GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. 2Zugleich werden ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt.
Die Entscheidung trifft der Richter beim Amtsgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. 2Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann die Entscheidung ganz oder zum Teil zurückgenommen werden. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde des Betroffenen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.
Und das Gericht KG (2. Strafsenat), Beschluss vom 20.11.2018:
Zitat:Die Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes steht gemäß § 56 Abs. 1 GVG iVm § 6 Abs. 1 EGStGB zwar grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Die Verhängung des Höchstmaßes von 1.000,00 Euro setzt jedoch voraus, dass keine für den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte ersichtlich sind. Hierzu zählt u.a. die Kurzfristigkeit der Ladung eines Hilfsschöffen zum Termin (Fortführung von KG BeckRS 2000, 15853). Eine Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens rechtfertigt Letzteres indes nicht. (Rn. 4 – 5)
Oder was kann ich noch tun?
Antwort:
Zur „Schöffenentbindung" gibt es mannigfaltige Rechtsprechung, woran man schon sehen kann, dass Sie nicht allein mit Ihrem Problem sind.
„Allerdings muss bei der Prüfung der Frage, ob ein Schöffe verhindert ist, ein strenger Maßstab angelegt werden. Bedeutung und Gewicht des Schöffenamtes verlangen, dass der Schöffe berufliche und private Interessen zurückstellt, wenn und soweit es ihm möglich oder zumutbar ist. Die Rechtsprechung macht dabei einen Unterschied zwischen einem beabsichtigten Urlaub und beruflichen Verhinderungsgründen (vgl. BGH NJW 1977, 443 ). In der Wahrnehmung einer beruflichen Aufgabe wird sich der Schöffe nicht selten vertreten lassen können; häufig wird es sich dabei auch um eine verhältnismäßig kurze Abhaltung handeln, die verschoben oder durch eine Unterbrechung der Verhandlung nach § 229 StPO Rechnung getragen werden kann" OLG Hamm, Beschluß vom 28. 5. 2001 - 2 Ss 400/01
Oder BGH, Urt. v. 4.2.2015 − 2 StR 76/14 (LG Frankfurt/Main):
„Nächster vorgesehener Hilfsschöffe zu diesem Zeitpunkt war H., der am 28. Juni 2013 telefonisch mitteilte, dass er bereits am 23. August 2011 nach Hanau umgezogen sei. Er habe nicht gewusst, dass er nicht mehr als Schöffe in Frankfurt am Main tätig sein dürfe. Eine noch am selben Tag veranlasste elektronische Abfrage der Meldedaten bestätigte den Umzug des Hilfsschöffen, der daraufhin durch Verfügung des Vorsitzenden „nach §§ 77 III, 54 GVG antragsgemäß" von der Dienstleistung entbunden wurde, an der er durch unabwendbare Umstände gehindert sei.
Für ihn rückte die Hilfsschöffin R. nach, die nach einem Hinweis auf einen Urlaub vom 3. bis 19. Juli 2013 durch weitere Verfügung des Vorsitzenden vom 2. Juli 2013 gleichfalls von der Dienstleistung befreit wurde. Als Ersatz geladen wurde sodann der Hilfsschöffe Hi.. Dieser teilte am 3. Juli 2013 telefonisch mit, seine Firma sei durch die Urlaube verschiedener Mitangestellter so ausgedünnt, dass er nicht entbehrlich sei und seine Vertretung nicht möglich sei. Dies veranlasste den Vorsitzenden, auch den Hilfsschöffen Hi. von seiner Dienstleistungspflicht zu entbinden. An seine Stelle trat die Hilfsschöffin Z. , die an der Hauptverhandlung gegen den Angekl. teilnahm.
Aus den Gründen:
2. Die Verfahrensbeanstandung hat Erfolg. Das erkennende Gericht war in der Person der Hilfsschöffin Z. im Sinne von § 338 Nr. 1 StPO nicht ordnungsgemäß besetzt. Denn die Entbindung des Hilfsschöffen Hi. war durch das Gesetz nicht gedeckt und erweist sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken zum Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG ) als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar (vgl. BVerfG, NJW 2005, 2689 , 2690). Zitatende.
Insbesondere am letzteren Verfahren mögen Sie erkennen, welche Folgen das Ausbleiben eines Schöffen bzw. die nicht ordnungsgemäße Ersatzbestellung einer Hilfsschöffin hat; hier die Befassung der Sache (Verfahrensbeanstandung) durch den BGH bis hin zu diesem Ergebnis:
„Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, ohne dass es noch auf die erhobenen sachlich-rechtlichen Einwendungen ankommt".
Da Sie Ihren
bleibt Ihnen faktisch nur die Möglichkeit, Ihr Schreiben erneut – diesmal unter Zeugen – der zuständigen Geschäftsstelle vorzulegen, mit dem wie nachfolgend begründenden Antrag, zum nächst erreichbaren Termin vom Schöffenamt entbunden zu werden.Zitat:„Brief von Januar 2019 nicht belegen können, da Sie in der Annahme der Spuk sei jetzt vorbei, im Dezember alle Unterlagen gelöscht/bzw. weggeworfen haben"
Zur Begründung des Antrags:
Die folgenden Personen können im Falle ihrer Berufung/Wahl das Schöffenamt ablehnen:
Personen, die in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert, Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines Schöffen an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter in einer anderen Gerichtsbarkeit tätig sind;
Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen; Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
Personen die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
Vorgenannte Ablehnungsgründe finden nur dann Berücksichtigung, wenn die Schöffen diese innerhalb einer Woche, nachdem sie von ihrer Einberufung in Kenntnis gesetzt worden sind, dem Gericht gegenüber geltend machen; sind die Ablehnungsgründe erst später entstanden oder den Schöffen bekannt geworden, so ist die Frist von einer Woche erst von diesem Zeitpunkt an zu berechnen. Über die Entbindung von dem Schöffenamt entscheidet dann das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. (Qu.: Justiz NRW)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen