Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich befürchte, dass die von Ihnen angesprochene Rechtsprechung eine andere Fallgestaltung betrifft, und zwar folgende:
Die Möglichkeit der Herabsetzung war in § 4 Abs. 4 der Musterbedingungen Krankentagegeld 2009 (MB/KT 2009) geregelt. Mit seinem Urteil vom 6. Juli 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Regelung, insbesondere wegen mangelnder Transparenz, für unwirksam erklärt (Urteil vom 6. Juli 2016 – Az. IV ZR 44/15
).
Nach dieser Bestimmung konnten die Private Krankenversicherung bei einer Minderung des Nettoeinkommens unter bestimmten Voraussetzungen das vereinbarte Krankentagegeld herabsetzen. Hierbei kommt es auf den Vergleich des dem Vertrag ursprünglich zugrunde gelegten mit dem gesunkenen Nettoeinkommen an. Nach Ansicht des BGH war nicht hinreichend deutlich geregelt, welcher Bemessungszeitpunkt und –zeitraum dabei maßgeblich sein soll.
Somit konnte ab dem 6. Juli 2016 keine Herabsetzungen des Krankentagegeldes mehr vorgenommen werden.
Die Krankentagegeldbedingungen wurden an neue Rechtssprechung angepasst. Die Versicherer sind auf Grund des Urteils berechtigt, die für unwirksam erklärte Klausel zu ersetzen und damit verbundene Lücken in den Regelungen zu schließen. Einige PKV-Unternehmen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Betroffen sind alle Krankentagegeldtarife der Einzel-, Gruppen- und Mitarbeiterversicherung. Das gilt aber nicht für die Tarife KTC, KTN2, KTAG, KTAB und KTOG, da die Klartext-AVBen hiervon nicht betroffen sind.
Insofern dürfte die von Ihnen zitierte Ausschlussklausel (weiterhin) zulässig sein.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können. Wenn noch etwas unklar ist, fragen Sie gerne nach
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
Hier mein ergänzende Verständnisfrage:
Meine Fragestellung bezog sich nicht auf Krankentagegeld, sondern auf Krankenhaustagegeld.
und speziell auf Ersatzkrankenhaustagegelgeld im Falle einer medizinisch indizierten Anschlussrehabilitation nach einer Hüft OP
Haben sie das geprüft ?
Hier ein Auszug aus einer Veröffentlichung aus Frag einen Anwalt.de
Auszug aus
https://www.frag-einen-anwalt.de/Krankenhaustagegeld-bei-Reha--f37300.html
Zitat
"Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) hat mit Urteil vom 19. Mai 2004 (Az.: 1 U 7/02
) entschieden, dass ein Patient, der sich einer medizinisch indizierten stationären Behandlung in einer Rehabilitations-Klinik unterzieht, Anspruch auf Krankenhaustagegeld hat."
Gruß
Vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Der Versicherer hat leider insofern einen wirksamen Ausschluss ausgesprochen. Das zitierte Urteil des OLG Zweibrücken kann nur auf den Einzelfall bezogen gelten. Es behandelt einen Sonderfall der Unfallversicherung und dürfte insofern auch veraltet sein. Höchstrichterlich wurde es nicht bestätigt, obwohl die Revision aufgrund der abweichenden Rechtsauffassung des Senate''s zugelassen wurde, die Versicherung hat damals aber keine Revision eingelegt. Insofern gilt das Urteil aber nur zwischen den Parteien und bildet keine gesicherte Grundlage für andere Fälle. Es ist insofern kein allgemeingültiger Rechtssatz aufgestellt worden.
Das so genannte Krankenhaustagegeld ist im übrigen nur eine versicherungstechnische Zusatzleistung, die nur über eine private Zusatzpolice abgesichert werden kann. In Standardtarifen der PKV sowie in der gesetzlichen Versicherungsvariante ist das Krankenhaustagegeld grundsätzlich nicht inbegriffen. Es wird ab dem 1. Tag der stationären Aufnahme im Krankenhaus bezahlt, wobei es mindestens zu einer Übernachtung kommen muss. Es wird in einer vertraglich vereinbarten Höhe für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes gezahlt. Krankenhäuser erheben pro Tag eine pauschale Zuzahlung in Höhe von derzeit 10 Euro, wobei diese Art der Zuzahlung auf maximal 28 Tage und somit 280 Euro im Jahr vom Gesetzgeber her begrenzt ist. Hier zeigt sich also, dass eine Zusatzpolice für das Krankenhaustagegeld nicht unbedingt nötig ist, da ein maximales Risiko von 280 Euro abgesichert wird. Insofern kann der Versicherer die Zahlung auch ausschließen, wenn es sich (nur) um eine Reha-Maßnahme handelt. Dann wird im übrigen auch die Zahlung von Krankengeld verweigert, soweit der individuelle Tarif nichts anderes vorsieht oder zuvor eine schriftliche Zusage eingeholt wurde. Hierzu gibt es eine klare Aussage in den MB/KT (Musterbedingungen für das Krankentagegeld) in § 5 Einschränkungen der Leistungspflicht:
"Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit, während Kur und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht."
Fast alle Krankenversicherer halten sich an Paragraph 5 und zahlen kein Krankentagegeld bei Kur- und Rehamaßnahmen.
Ich hoffe, dass Ihre Frage nunmehr im Hinblick auf sowohl das Krankentage- als auch das Krankenhaustagegeld beantwortet ist, und bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.
Nochmals freundliche Grüße!
Es gibt aber eine brandneue Entscheidung des BGH, die auf Ihre Frage zutrifft, sie aber abschlägig beurteilt:
BGH, Urteil vom 08.01.2020 - IV ZR 240/18
https://openjur.de/u/2193408.html