Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Beantwortung Ihrer Frage hängt davon ab, welcher Art Ihre Lebensversicherung ist:
Lebensversicherungen auf Rentenbasis sind gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB
Teil des gesetzlichen Versorgungsausgleiches. Sie unterliegen nicht, wie etwa Kapitallebensversicherungen, dem Zugewinnausgleich.
Kapitallebensversicherungen unterliegen auch dann, wenn ein etwaiges Rentenwahlrecht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht ausgeübt ist, dem Zugewinnausgleich.
Die Zuordnung zum Vermögen eines Ehegatten hängt davon ab, wer bezugsberechtig ist.
Die Beantwortung, zu welchem Ergebnis ein Zugewinnausgleich kommt, und ob der Zugewinnausgleich für Sie günstig ist, kann ohne konkrete Kenntnis Ihres Anfangs- und Endvermögens, sowie desselben Ihrer Ehefrau, an dieser Stelle natürlich nicht festgestellt werden. Dies sollten Sie anwaltlich vor Ort klären lassen.
Gegen den Zugewinnausgleich können Sie sich allerdings, auch wenn er für Sie ungünstig ist, nicht wehren, wenn sich Ihre Ehefrau auf den Ihr ggf. nach § 1378 Abs. 1 zustehenden Ausgleichanspruch beruft.
Sie sollten sich, damit Sie nicht "über den Tisch gezogen werden", auf jeden Fall, konkreten anwaltlichen Rat einholen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächt geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
17. März 2005
|
14:51
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht