Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne nachfolgend beantworte.
Zunächst kommt es darauf an, ob Sie und Ihre (Noch-)Ehegattin in der Vergangenheit wirksam eine Regelung über den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich getroffen haben.
Ich gehe im Folgenden davon aus, dass dies nicht der Fall ist und Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Anderenfalls korrigieren Sie mich bitte im Rahmen der Nachfragefunktion.
Lebensversicherungen können dann im Rahmen des Zugewinnausgleichs oder des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, d.h. auszugleichen, sein. Es ist dabei danach zu unterscheiden, ob die Lebensversicherung als Kapital- oder als Rentenversicherung ausgestaltet ist. Weiter kann es dann darauf ankommen, ob ein Wahlrecht besteht, ob dieses ausgeübt wird, und falls es ausgeübt wird, zu welchem Zeitpunkt. Dies müsste genauer untersucht werden.
Darauf scheint es in Ihrem Fall aber nicht einmal anzukommen.
Sie teilen nämlich mit, dass die Beiträge während der Ehe von Ihren Eltern bezahlt wurden.
Steht den Zahlungen Ihrer Eltern keine Gegenleistung von Ihnen gegenüber, so sind diese als Schenkung an sie zu sehen.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind Schenkungen grundsätzlich privilegiert gem. § 1374 II BGB. Dies bedeutet, dass Sie den Wert der Lebensversicherung nicht im Rahmen des Zugewinns ausgleichen müssten.
Ähnliches gilt für den Versorgungsausgleich. Hier hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass schenkweise Direktleistungen Dritter (hier: Ihrer Eltern) zu entsprechenden Versicherungen eines Ehegatten beim Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben, vgl. BGH Urt. v. 15.12.1982 - IV b ZB 910/80; sowie OLG Koblenz v. 7. 7. 2004 - 7 WF 623/04.
Anders könnte es sich wiederum verhalten, wenn Ihre Eltern die Beträge der Höhe nach zunächst jeweils Ihnen überlassen hätten, und anschließend SIE auf die Versicherung geleistet hätten.
Sie teilen zwar auch mit, dass kein Geld von Ihnen oder Ihrer Frau in die Versicherung geflossen sei, hier können kleine Unterschiede aber große Auswirkungen haben.
Es wird also entscheidend darauf ankommen, ob die Zahlungen ohne Gegenleistung von Ihnen und unmittelbar durch Ihre Eltern an den Versicherungsträger geleistet wurden. Dann ist davon auszugehen, dass die Zahlungen als Schenkungen weder dem Zugewinnausgleich noch dem Versorgungsausgleich unterliegen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt