Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn die Bank damit einverstanden ist, kann die Grundschuld im Grundbuch des Hauses gelöscht und eine neue Grundschuld im Wohnungsgrundbuch eingetragen werden.
Allerdings gab es vermutlich einen Grund für die gesplittete Absicherung. Üblicherweise belasten Banken Immobilien nicht bis zum Verkehrswert. Die maximale Belastungsgrenze liegt im Regelfall bei ca. 70 - 80 %.
Klären Sie mit der Bank, ob ein Austausch der Sicherheiten möglich ist. Dadurch, dass vermutlich in der Zwischenzeit eine teilweise Tilgung der Darlehn für die Wohnung erfolgt ist und die Wohnung selber möglicherweise im Wert gestiegen sein könnte, ist die Bank eventuell bereit, die Wohnung jetzt weiter zu belasten.
Andernfalls können Sie das Haus verkaufen, müssen aus dem Kaufpreis aber alle eingetragenen Grundschulden, also auch die, die die Wohnung absichert, ablösen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Besten Dank für die schnelle Antwort. Hab soweit alles verstanden, nur ein Punkt ist mir noch unklar.
Mit "alle eingetragenen Grundschulden ablösen" meinen Sie:
Ich verkaufe das Haus->aus Verkaufspreis zahle ich z.B. die Grundschuld von 50.000 an die Bank und muss das komplette Restdarlehen für die Wohnung dann auch noch zurückzahlen? Oder wird das ablösen der Grundschulden dann sozusagen dem Restdarlehen "gutgeschrieben"...dieses also um die 50.000 verringert?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bank richtet sich nach Ihren Darlehnsverträgen. Die Grundschulden sichern diese nur ab. Die „Verbindung" zwischen beiden stellt die Sicherungsvereinbarung dar.
Klären Sie mit der Bank, welche Forderungen insgesamt noch bestehen und wie diese besichert sind. Alle Zahlungen, die Sie wegen der Ablösung der Grundschulden leisten, werden daher auch auf die Darlehn angerechnet.
Sie müssen nicht befürchten, jetzt die Nennbeträge der Grundschulden und später noch einmal die Darlehn gesondert zurückzuzahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel