Name meiner Tochter

27. Januar 2020 17:00 |
Preis: 58,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Sehr geehrte Damen und Herren

Meine Frau und ich haben am Freitag den 24.01.2020 unsere erste Tochter zur Welt gebracht und gaben Ihr den Namen xxxxx.
Jetzt ist es so das alle den Namen falsch aussprechen und wir deswegen den Namen xxxxx in xxxxx ändern wollen um unserer Tochter den ständigen Irrtum ersparen zu können.

MfG

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall kommt es darauf an, ob die Geburtsurkunde bereits ausgestellt wurde und Ihre Tochter bereits im Geburtenregister eingetragen wurde.

Wenn die Geburtsurkunde noch nicht ausgestellt wurde und Ihre Tochter noch nicht im Geburtenregister eingetragen wurde, teilen Sie dem Standesamt mit, dass Ihre Tochter Emili heißt. Dann sollte es kein Problem sein die Geburtsurkunde auf Emili auszustellen.

Sie sollten schnell handeln, um den neuen Namen mitzuteilen, bevor der ursprüngliche Name ins Geburtenregister eingetragen worden ist.

Sollte die Geburtsurkunde schon ausgestellt worden sein, müssten Sie schriftlich einen Antrag auf Namensänderung beim Standesamt stellen.
In diesem Antrag sollten Sie begründen, dass alle den Namen Emilie falsch aussprechen und Sie dem Kind diesen Irrtum ersparen wollen. Denn die Änderung ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund besteht. § 11 NamÄndG in Verbindung mit § 3 NamÄndG.

Das Standesamt entscheidet dann, ob die falsche Aussprache als wichtiger Grund anerkannt wird. Dann wird es entweder eine neue Geburtsurkunde ausstellen, oder in einem schriftlichen Verwaltungsakt begründen, warum dies nicht als wichtiger Grund anerkannt werden kann.

Für die Bearbeitung des Antrags kann die Behörde eine Gebühr von 2,50 Euro bis 255 Euro berechnen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER