Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Ausreise bis zu einem halben Jahr bleibt unberücksichtigt. Sollte Ihre Frau länger als 6 Monate am Stück im Ausland bleiben wollen, empfiehlt sich eine Fortbestandsgenehmigung. Diese kann bei der zuständigen Ausländerbehörde geholt werden. Ansonsten erlischt der Aufenthaltstitel gem. Par. 51 AufenthG nach sechs Monaten der Abwesenheit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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07743 Jena
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Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Sehr geehrter Herr Stadnik,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Verstehe ich das richtig, dass der Aufenthaltstitel weiterhin Gültigkeit hat, auch ohne deutsche Meldeadresse, solange man einmal in 6 Monaten einreist?
Also ist eine vorübergehende Abmeldung in Deutschland und Anmeldung im (Nicht EU) Ausland keine "Gefahr" für den Fortbestand des Aufenthaltstitels. Ich frage deswegen nach, weil für die erfolgreiche Beantragung eines Aufenthaltstitels ja eine deutsche Meldeadresse Voraussetzung ist, die damit ja (zumindest vorübergehend) wegfallen würde.
Besten Dank und viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
die Nachfrage darf ich wie folgt beantworten.
Für die Verlängerung des Aufenthaltstitels ist ein Wohnsitz im Bundesgebiet erforderlich. Da der Aufenthaltstitel Ihrer Frau aber noch bis Herbst 2021 gültig ist, ist die zwischenzeitige Ausreise nicht schädlich. Die vollständige Abmeldung sollte aber in Zukunft vermieden werden, um die Ausländerbehörde "nicht auf dumme Gedanken" zu bringen.
Nach meiner Überzeugung hat Ihre Frau nichts zu befürchten. Da auch bei einer alternativen Auslegung die Dauer der Abwesenheit keinen Entzug des Aufenthaltstitels rechtfertigen würde.
Beachten Sie allerdings, dass bei ausländischen Ehegatten in der Regel das Zusammenleben vorausgesetzt wird, ansonsten kann die Ausländerbehörde den Vorwurf der Scheinehe erheben.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik