Ein Mann hat ein Kind aus erster (geschiedener), ein weiteres aus zweiter (bestehender) Ehe.
Für das erste Kind, das bei seiner Mutter lebt, zahlt er Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle. Hierfür muss stets ein unterhaltsrelevantes Einkommen ermittelt werden.
Das zweite, bei Vater und Mutter lebende Kleinkind wird ganztags in Kindertagespflege betreut, da Vater und Mutter sonst nicht arbeiten können.
Dazu folgende Fragen:
a)Können die Betreuungskosten für das zweite Kind vom für die Ermittlung des Unterhalts für das erste Kind maßgeblichen Einkommen abgezogen werden? Ein Arbeiten wäre ohne diese Betreuung nicht möglich.
b)In welcher Höhe ist das möglich? Hinweis: Der Vater erwirtschaftet 2/3 des Haushaltseinkommens der jetzigen Ehe, er überweist den Elternbeitrag der Kinderbetreuung.
die Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, allerdings ohne darin enthaltene Kosten für Essen etc. da diese (Essens)Kosten gleichzeitig wieder eine Ersparnis mit sich bringen, Sie ja Ihr Kind sonst selbst verpflegen müssten.
Daher sind die Verpflegungskosten herauszurechnen, der Restbetrag abzugsfähig.
Bei der von Ihnen geschilderten Einkommensverteilung in der neuen Ehe werden diese kosten dann aber auch nur zu 2/3 anzusetzen sein - selbst wenn Sie diese Kosten insgesamt zahlen, wird Ihre jetzige Ehefrau dann an anderen Stellen Sie finanziell entlasten; daher ist die 2/3 Anrechnung auch unter Billigkeitsgesichtspunkten anzuwenden.