Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich vorab anmerken, dass eine konkrete Auskunft ohne Einblick in die Abrechnung und den Wdierspruch kaum möglich ist. daher bitte ich Sie mir die Unterlagen zur abschließenden Bewertung nochmals zukommen zu lassen. Entweder über die Uploadfunktion oder meine hier hinterlegte Emailadresse.
Allgemein sehe ich aber zunächst einmal an der Abrechnung der Hausverwaltung auf den ersten Blick kein Problem.
Die Wasserkosten nach der Betriebskostenverordnung umfassen grundsätzlich die Kosten der Be- und Entwässerung, sprich das Fristwasser als auch das Abwasser. Dies Kosten werden zusammengefasst und die Gesamtkosten dem Verbrauch gegenübergestellt.
Oberflächenwasser wird durch behördliche Bescheide geregelt und darf auch auf den Mieter umgelegt werden, Schlüssel dafür ist i.d.r. die Qm-Fläche.
Daher wird zur Einzelpreisberechnung regelmäßig die Formel Gesamtkosten / Gesamtverbrauch = Einzelpreis multipliziert mit dem Einzelverbrauch des Mieters und anschließend je Nutzungszeitraum ( hier : 12 x 11) berechnet. Davon ausgenommen ist das Oberflächenwasser was einen anderen schlüssel hat.
Alternativ könnte man auch die Kosten splitten, was jedoch rechnerisch zum selben Ergebnis führt:
Fristwasser:
Kosten Gesamt Fristwasser /Frischwasserverbrauch x Verbrauch / 12 x11 = A
Abwasser
Kosten Abwasser / Abwasserverbrauch x Verbrauch / 12 x 11 = B
Oberflächenwasser
Kosten / Gesamtfläche x Anteil qm Wohnfläche / 12 x 11 = C
und anschließend A + B + C = Kostenanteil des Mieters.
Der Kostenanteil dürfte daher richtig ermittelt worden sein, solange das Oberflächenwasser nach Qm und Frisch und Abwasser nach Verbrauch abgerechnet worden sind.
Dies hier kurz dargestellten Einwände des Mieters kann ich derzeit nicht nachvollziehen.
Gerne können Sie mir aber auch die Abrechnung zukommen lassen, damit ich die dortige Berechnung der Wasserkosten prüfen kann. Ansonsten gelten obige Ausführungen im Allgemeinen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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