Gewerbekündigung

| 26. Dezember 2019 21:08 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe mein Gewerbevertrag mit meinem Vermieter Oktober 18 abgeschlossen und auf Grund von dauernassen Wänden Fristgemäß (6 Monate) gekündigt zum Februar 20. Der Vermieter bat mir eine Sanierung von 2 bis 3 Wochen Dauer, mündlich an. Das hieß kein Geld für mich und Kundenverlust für mein Kleingewerbe, kam daher nicht in Frage finanziell . Jedoch arbeite ich mit Nadeln und muss den Hygieneplan als Kosmetikerin einhalten, es war nicht mehr tragbar, der Geruch und schimmel im WC Bereich war sofort zu erkennen. Ich bat um Aufhebung des Vertrages und Kautionsverzicht doch er willigte nicht ein. Nur wenn ich ein Nachmieter erbringe, kann ich vorher raus, meinte er, dies habe ich schriftlich. Wie sollte ich so denn ein Mieter für das Objekt finden. Den Wasserschaden schrieb ich als Grund in die Kündigung die mein Vermieter auch unterschrieb. Nun erfuhr ich das er gar nicht mein Vermieter ist, sondern seine Frau die ich selbst nie gesehen habe. Im Vertrag steht ein anderer Name und nicht im "Auftrag" unterschrieben... Weder Vertrag noch Kündigung schloss ich mit der Person ab, die auf dem Blatt stand. Habe ich Recht auf sofortige Kündigung durch Täuschung oder ähnliches? Erbitte eventuell hilfreiche §. LG

26. Dezember 2019 | 22:29

Antwort

von


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Lindenallee 35A
55590 Meisenheim am Glan
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Sehr geehrter Fragesteller/Fragestellerin,

gerne möchte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn ich Sie richtig verstehe haben Sie den Vertrag zunächst (wirksam) unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist (6 Monate) gekündigt, sodass Ihr Vertrag am 31.01.2020 endet. Ich verstehe deshalb nicht ganz, was Ihr Ziel ist, da Sie einerseits auf die Kaution verzichten wollen, andererseits aber auch nur noch einen Monat an den Vertrag gebunden sind (und dann üblicherweise die Kaution zurückerhalten.

Grundsätzlich stellen die von Ihnen geschilderten Umstände (Feuchtigkeit mit Schimmelbildung) einen Sachmangel am Mietobjekt dar. Diese Sachmangel berechtigt gemäß § 536 I BGB zur Mietminderung, wenn die Mietsache in ihrer Tauglichkeit gemindert ist. Der Mieter ist sogar gänzlich von der Mietzahlung befreit, wenn die Tauglichkeit der Mietsache gänzlich aufgehoben ist. Wann die Tauglichkeit der Mietsache gemindert oder aufgehoben ist, hängt im Wesentlichen davon ab, was Sie im Mietvertrag vereinbart haben. Haben Sie beispielsweise vereinbart, dass in den Räumlichkeiten ein Kosmetik-Studio betrieben werden soll und ist der Betrieb aus hygienischen Gründen nicht mehr möglich, liegt eine Aufhebung der Tauglichkeit vor. Beachten Sie dabei, dass Sie diesbezüglich beweisbelastet sind, sodass zu empfehlen wäre die genauen Bedingungen zu dokumentieren und bestenfalls durch einen Sachverständigen bestätigen lassen. Da die Mietminderung kraft Gesetzes eintritt wäre zu überlegen, ob auch eine rückwirkende Geltendmachung möglich ist.

Das Gesetz gibt Ihnen mit § 543 I BGB zudem die Möglichkeit aus wichtigen Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzung scheint hier vorzulegen, aber die reguläre Mietdauer endet bereits zum 31.01.2020, sodass hierdurch kein großer Vorteil zu erzielen ist. Insbesondere dann nicht, wenn von einer Aufhebung der Tauglichkeit (s.o.) der Mietsache ausgegangen wird.

Ihre Darstellungen hinsichtlich des Vertragsschlusses sind leider schwer nachzuvollziehen. Hier wäre konkret anhand der Unterlagen zu prüfen, ob nun Ihr "Vermieter" oder dessen Ehefrau Vertragspartner geworden ist. Hieraus würde sich allerdings nur dann ein Anfechtungsgrund ergeben, wenn Sie sich in der Person des Vertragspartners geirrt haben. Hierbei könnte man aber annehmen, dass es Ihnen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses egal war ob es Herr oder Frau X ist, da Sie mit dem Eigentümer der Immobilie einen Vertrag abgeschlossen haben. Eine genaue Einzelfallprüfung der Umstände wäre jedoch erforderlich.

Ich möchte Ihnen in jedem Fall anraten einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu kontaktieren. Dieser wird dann auch prüfen können, ob Ihnen weitere Schadensersatzansprüche für entgangenen Gewinn oder Ähnlichem zustehen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt









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