Feiertage in Teilzeitarbeit

14. Dezember 2019 11:33 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


16:51

Zusammenfassung

Entgeltfortzahlung an Feiertagen bei Teilzeit-Arbeit

Sehr geehrte Anwälte,
Ich arbeite seit September in Teilzeit. Vertraglich sind keine speziellen Tage festgelegt, aber mündlich haben wir uns auf 2 feste Arbeitstage festgelegt. Einer davon unabänderlich fix, da es mir nicht anders möglich ist , den anderen Tag eigentlich auch, allerdings hatte ich den vereinzelt auf Wunsch meines Arbeitskollegen getauscht gegen einen anderen Wochentag um ihm freie Tage zu ermöglichen.
Das waren jetzt 2 andere Tage in der Zeit von Anfang September bis jetzt. 1x getauscht gegen den eigentlich unabänderlichen fixen Tag und 1x gegen den anderen Tag.
Ich hatte allerdings zugesagt, um sinnvoll zu helfen den Betrieb am laufen zu halten, meinen nicht unabänderlich fixen Tag - wenn möglich - und wieder zu tauschen damit mein Chef oder Kollege auch mal frei machen kann.
Sonst bin ich regulär immer an diesen beiden vereinbarten Tagen da.

Nun ist mein Chef der Meinung ich müsste Feiertage, die auf meine Arbeitstage fallen an einem anderen Tag der selben Woche vor- oder , da wir es ja nicht vertraglich festgehalten haben.

Ist er damit im recht?

Freundliche Grüße!

14. Dezember 2019 | 12:08

Antwort

von


(363)
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nein, Ihr Arbeitgeber macht es sich hier zu einfach.

Nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist die Arbeitszeit, die aufgrund eines Feiertages entfällt, dennoch zu bezahlen. Die Frage ist daher, ob die Arbeitszeit aufgrund des Feiertages entfällt. Richtig ist zunächst, dass der Arbeitgeber, wenn nicht vertraglich etwas anderes festgehalten ist, nach § 106 GewO im Rahmen seines Direktionsrechts festlegt, an welchem Arbeitstag gearbeitet wird. Wenn Sie aber mit Ihrem Arbeitgeber sich auf feste Tage geeinigt haben, dann muss dies auch nicht unbedingt schriftlich niedergelegt werden, um rechtswirksam zu sein. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist dann eingeschränkt.

Als weiteres Argument kann angeführt werden, dass das Bundesarbeitsgericht sogar bei einer Arbeit auf Abruf – also sozusagen der spontanen Festlegung des Arbeitseinsatzes durch den Arbeitgeber – regelmäßig zu einer Entgeltzahlung am Feiertag gelangt. Der Arbeitnehmer muss im Zweifel die Umstände vortragen, aus denen sich eine hohe Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Arbeit alleine wegen des Feiertages ausgefallen ist (vgl. BAG, Urteil vom 24.10.2001 - 5 AZR 245/00 )

Wenn man diesen Maßstab bei Ihnen anlegt, dann spricht aus meiner Sicht alles dafür, dass man für Sie zwei fixe Tage festlegen kann. Wenn auf einen dieser Tage ein Feiertag entfällt, dann muss dies nicht nach- oder vorgearbeitet werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Johannes Kromer

Rückfrage vom Fragesteller 14. Dezember 2019 | 14:28

Eine Sache hatte ich vorher nicht geschrieben. Ich habe zwar eine grobe vereinbarte Arbeitszeit, schreibe aber immer genau die Stunden auf die ich tatsächlich gearbeitet habe. Eigentlich ist ein Feiertag ja dann wie ein Urlaubstag, oder? Also ein bezahlter Arbeitstag.
Trifft das für meinen Fall dann auch zu?

Mit freundlichen Grüßen!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Dezember 2019 | 16:51

Ja, Sie können den Feiertag mit einem bezahlten Urlaubstag vergleichen.

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