Haftungsfrage bei Wassereinbruch von obiger Loggia

| 11. Dezember 2019 20:32 |
Preis: 70,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


12:32

ich benötige eine Rechtsberatung zu folgendem Vorgang:
Durch die starken Regenfälle Ist Wasser von der über unserem Wohnzimmer liegenden Loggia auf unseren Balkon und auch massiv durch die Decke in unser Wohnzimmer gedrungen und hat die installierte Holzdecke massiv beschädigt.

Ursache des Wassereinbruchs ist, dass der Abfluss der Loggia nicht sauber gehalten wurde und durch Blätter und Schmutz das Wasser nicht mehr richtig abfließen konnte. Dazu habe ich eine SMS der Eigentümer, die das bestätigt .
Die Frage ist nun, wer bzw. welche Versicherung für unseren entstandenen Schaden aufkommt.
Unsere Hausratsversicherung hat erwartungsgemäß abgelehnt, die Wohngebäudeversicherung hat abgelehnt und die über uns wohnende Partei hat über die Verwaltung mitteilen lassen :
„Frau Schuster-Wallis hat sich aber bereit erklärt, Ihren Schaden (ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht) ihrer Haftpflichtversicherung zu melden, in der Hoffnung, dass
diese den Schaden übernehmen wird."

Ansonsten gibt es noch folgendes Statement der Hausverwaltung:
„Grundsätzlich ist Ihr Schaden innerhalb der Wohnung aufgrund
eines Mangels am Gemeinschaftseigentum (Balkonabfluss) entstanden.
Nichts desto trotz müssten Sie in diesem Fall Ihren Schaden selber
regulieren, da es keinen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch
für Schäden am Sondereigentum durch Mängel am Gemeinschaftseigentum gibt." (??)
Inzwischen hat auch die Haftpflichtversicherung der über uns wohnenden Partei eine Kostenübernahme abgelehnt.
Begründung: „bei vorliegendem Sachverhalt können wir eine Haftung unseres Versicherungsnehmer nicht erkennen. Vielmehr handelt es sich um ein Naturereignis, für dessen Folgen unser Versicherungsnehmer nicht verantwortlich gemacht werden kann."

Ich kann nicht nachvollziehen, dass ich auf den Kosten eventuell sitzen bleiben soll.
Für eine Erstberatung wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Trojahn

11. Dezember 2019 | 21:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es ist grundsätzlich korrekt, dass bei einem durch mangelhaftes Gemeinschaftseigentum verursachter Schaden am Sondereigentum keine verschuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung) der Eigentümergemeinschaft besteht.

Bei einem Verschulden der Eigentümergemeinschaft (z.B. wenn die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig beschlossen wird) oder eines anderen Eigentümers kommt allerdings durchaus eine Haftung in Betracht.
Ich gehe davon aus, dass die Loggia im Sondereigentum von Frau S.-W. steht und nur sie Zugang zu dem Abfluss hat. Wurde der Abfluss von ihr aber nicht ordnungsgemäß von Laub und Schmutz befreit und ist dies die Ursache für Ihren Wasserschaden (also kein Mangel am Abfluss und kein so extrem starker Regen, den auch ein sauberer Abfluss nicht hätte aufnehmen können), haftet die Eigentümerin (vgl. z.B. AG Berlin-Neukölln, 05.10.2011 - 13 C 197/11 ).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 12. Dezember 2019 | 12:07

Vielen Dank für die prompte Antwort.

Das heißt, dass die von S.-W. bestehende Haftpflichtversicherung den Schaden übernehmen muss ???
Dies hat sie ja abgelehnt mit der Begründung, es handele sich um ein Naturereignis für das der Versicherungsnehmer nicht haften muss.
Es war aber keine Extremwetterlage, sondern 3 Tage anhaltender Regen, was hier normal ist.
Durch den mit Blättern belegten Abfluss kam es zu einem Rückstau auf der Loggia und letztlich zu einem Wassereinbruch in unsere Wohnung.
Die Partei S.-W. befand sich in Urlaub.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Dezember 2019 | 12:32

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Bei einem nicht vorhersehbarem Naturereignis fehlt es regelmäßig an einem Verschulden, da der Eigentümer dies nicht hätte verhindern können. Wenn in Ihrem Fall aber eine Reinigung des Abflusses vor dem Urlaub den Wasserschaden verhindert hätte, sehe ich die Eigentümerin Frau S.-W. in der Verantwortung und sie muss für den Schaden haften. Sie haben dann einen direkten Anspruch gegen die Eigentümerin und müssen sich nicht auf Haftpflichtversicherung verweisen lassen

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 14. Dezember 2019 | 11:30

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