Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich vermute, dass das Inkassounternehmen als registrierter Rechtsdienstleister nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abgerechnet hat. Danach kann das Inkassounternehmen eine nach den Umständen des Einzelfalls zu gewichtende Gebühr, hier bei einem Faktor von 1,0 € 45,00, abrechnen. Der "übliche" Faktor ist 1,3, so dass sich ein Nettoentgelt von € 58,50 ergäbe. Hinzu kämen noch Auslagenpauschalen von 20 % = € 11,70 und Umsatzsteuer 19 % = € 13,34. Insgesamt ergäbe sich damit der von Ihnen genannte Betrag von € 83,54, der somit rechnerisch richtig ist.
Allerdings hielte ich für eine einfache Mahnung den genannten Faktor von 1,3 für überhöht. So sieht es auch das AG Gütersloh (Urteil vom 04.05.2018, Az.: 10 C 1099/17
), dass im automatisierten Mahnverfahren nur einen Faktor von 0,5 für angemessen hält. Dies zugrunde gelegt ergäben sich Brutto-Mahnkosten von € 32,13. Daher empfehle ich, unter VErweis au das genannte Urteil diesen Betrag zu bezahlen und den Restbetrag als überhöht zurückzuweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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