Inkassogebühren gerechtfertigt

11. Dezember 2019 11:02 |
Preis: 25,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zu einem Inkassofall. Ich bin bei einer KFZ-Versicherung einen Betrag von 80 Euro schuldig. Die Forderung wird nicht bestritten und ist auch statthaft. Leider habe ich aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthaltes vergessen, diese Forderung zu begleichen. Nun habe ich Post von einem Inkassounternehmen erhalten, in welchem mir mitgeteilt wird, dass ich neben der offenen Forderung von 80 Euro zusätzlich zu den 10 Euro Mahngebühren noch 83,54 Euro Inkassokosten begleichen muss. Mir erscheint diese Forderung als sehr hoch angesichts der ursprünglichen Forderung.

Deshalb meine Frage: sind diese 83,54 Euro angemessen bzw. berechtigt?

Vielen Dank für Ihre Auskunft.

Mit freundlichem Gruß

Thomas Reischl

11. Dezember 2019 | 11:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ich vermute, dass das Inkassounternehmen als registrierter Rechtsdienstleister nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abgerechnet hat. Danach kann das Inkassounternehmen eine nach den Umständen des Einzelfalls zu gewichtende Gebühr, hier bei einem Faktor von 1,0 € 45,00, abrechnen. Der "übliche" Faktor ist 1,3, so dass sich ein Nettoentgelt von € 58,50 ergäbe. Hinzu kämen noch Auslagenpauschalen von 20 % = € 11,70 und Umsatzsteuer 19 % = € 13,34. Insgesamt ergäbe sich damit der von Ihnen genannte Betrag von € 83,54, der somit rechnerisch richtig ist.

Allerdings hielte ich für eine einfache Mahnung den genannten Faktor von 1,3 für überhöht. So sieht es auch das AG Gütersloh (Urteil vom 04.05.2018, Az.: 10 C 1099/17 ), dass im automatisierten Mahnverfahren nur einen Faktor von 0,5 für angemessen hält. Dies zugrunde gelegt ergäben sich Brutto-Mahnkosten von € 32,13. Daher empfehle ich, unter VErweis au das genannte Urteil diesen Betrag zu bezahlen und den Restbetrag als überhöht zurückzuweisen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

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