Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ich kann ihren Ärger gut verstehen, aber die Staatsanwaltschaft bezieht sich hier im Endeffekt auf § 248a StGB
. Die Grenze der Geringwertigkeit liegt laut des OLG Hamm bei 50€.
§ 248a
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Die Staatsanwaltschaft hat demnach zwar auf ihren Antrag hin ermittelt, aber ansonsten kein öffentliches Interesse bejaht und nach § 153 StPO
eingestellt.
§ 153
Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
Bei § 153 StPO
handelt es sich um eine Ermessensvorschrift (kann). Die Staatsanwaltschaft hat von diesem Ermessen Gebrauch gemacht und das Verfahren eingestellt. Dies kommt bei kleineren Delikten immer häufiger vor. Die Staatsanwaltschaft spricht von Personalmangel und Überlastung. In ihrem Fall kommt noch hinzu, dass der Käufer nicht vorbestraft ist, so dass ein Ersttäterbonus in Betracht kommt.
Die gute Nachricht ist, dass die Einstellung keine Bedeutung für den zivilrechtlichen Anspruch hat. Hier kommt es auch nicht auf die Geringwertigkeit an. Sie sollten den Käufer also noch einmal schriftlich zur Zahlung auffordern (Frist setzen) und nach Ablauf der Frist Klage beim Amtsgericht erheben. Auf Grund der E-Mails und sonstiger Daten ist die Beweislage für sie gut und sie müssten zumindest au diese Weise ihr Geld wiederbekommen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
Todtenhauser Str. 77
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E-Mail:
Da das Schreiben der Staatsanwaltschaft anscheinend vom 14.11. ist, sah ich die Beschwerde als generell nicht zielführend an. Ich möchte sie aber der Vollständigkeit halber dennoch erwähnen.
Sie können innerhalb von zwei Wochen gemäß § 170 II StPO
Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft einlegen. Ihre Chancen wären aber auch bei Einhaltung der Frist gleich 0 gewesen, denn die Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft ändern hier praktisch nie etwas.
Der nächste Schritt wäre dann das Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 StPO
. Hierfür besteht Anwaltszwang und demnach auch ein Kostenrisiko. Auch hier wären die Chancen minimal gewesen.
Der Beste und durchaus erfolgversprechende Weg ist demnach wie oben beschrieben die Klage vor dem Amtsgericht, wo auch kein Anwaltszwang herrscht.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich