laut dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG (keine Publikumsgesellschaft) sind Übertragungen von Kommanditanteilen an Mitgesellschafter zulässig. Außerdem ist im
Gesellschaftsvertrag der KG aufgeführt:
„Zu Belastungen seines Gesellschaftsanteils sowie zu Verfügungen über einzelne Rechte und Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis zu Gunsten anderer Personen als die Abkömmlinge des Kommanditisten, andere Gesellschafter oder deren Abkömmlinge bedarf ein Gesellschafter des vorherigen zustimmenden Beschlusses der Gesellschaft, der einer Mehrheit von 100 % aller nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen bedarf."
Der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter hat von einem anderen Gesellschafter dessen Gesellschaftsanteile und Geschäftsanteile gekauft. Im beurkundeten Kaufvertrag der KG ist aufgeführt:
„Zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs des Verkäufers bestellt der Käufer hiermit … an dem verkauften Kommanditanteil ein Pfandrecht zugunsten des Verkäufers. Das Pfandrecht erstreckt sich auf etwaige Abfindungsansprüche des Käufers (Anmerkung: Abfindung bei Ausscheiden des Käufers aus der Gesellschaft, Abfindungsansprüche aus dem gekauften Kommanditanteil) nicht jedoch auf sonstige Gesellschafterrechte unter Einschluss des Gewinnbezugsrechts bzw. Rechts auf Gewinnanteil.
Für das Pfandrecht gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen. Der Verkäufer nimmt die Verpfändung an."
Der Kommanditanteil wurde laut Kaufvertrag mit sofortiger dinglicher und schuldrechtlicher Rückwirkung zum 01.09.2019 vom Verkäufer an den Käufer abgetreten.
Ein Beschluss der Gesellschaft betreffend die Verpfändung erfolgte nicht.
Eine Salvatorische Klausel ist Bestandteil des obigen Kaufvertrages.
Ist die obige Verpfändung zulässig (an einen ausgeschiedenen Gesellschafter)?
Sofern die Verpfändung nicht zulässig ist – ist dann deshalb die Abtretung des Kommanditanteils an den Käufer unwirksam?
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
Gesellschafter
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Das vertragliche Pfandrecht kann immer noch wirksam entstanden sein, insbesondere dann, wenn der Kaufer das Pfandrecht gutgläuig i.S.d. §§ 1207 BGB
erworben hat.
Da aber auf beiden Seiten ein Gesellschafter tätig ist, werden beide die Regelung bzgl. der Belastung kennen, so dass ein gutgläubiger Erwerb des vertraglichen Pfandrechts nach erster Prüfung ausscheidet.
Somit bestehen in der Tat große Zweifel an der Wirksamkeit der vertraglichen Abrede bzgl. der Verpfändung. Diese ist aufgrund des fehlenden Beschluss im Zweifel nicht wirksam.
Davon losgelöst ist der Verkauf des Anteils, dieser ist, wenn die Formvorschriften eingehalten wurden, wirksam.