Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mcih Ihre Frage wie folgt beantworten.
Zunächst wäre zu klären, ob ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder ein Werkvertrag vorliegt.
Es kommt auf den Schwerpunkt des Inhalts des Vertrages an (BGH, Urt. v. 19.7.2018 - VII ZR 19/18
, Rdnr. 19):
"Verpflichtet sich ein Unternehmer zur Lieferung und Montage einer Sache, kommt es [...] für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag oder als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung [...] darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt."
Bei Ihnen dürfte das Individuelle und die Montageleistung mit Einbau und Anpassung im Fordergrund stehen, sodass ein Werkvertrag vorliegt.
Vom Kaufvertrag könnten Sie nicht zurücktreten, vom Werkvertrag aber jederzeit (§ 648 BGB
).
§ 648 BGB
:
"Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.
Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen;
er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart [...].
Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen."
Das Gesetz sieht aber vor, dass die vereinbarte Vergütung zu zahlen ist, abzüglich ersparter Aufwendungeni Rücktritt / Kündigung. Das Gesetz vermutet, dass 5 % des Preises zu zahlen.
Ersparte Aufwendungen wären beispielsweise nicht abgefallene Material- und Produktionskosten.
> Ein wichtiger Grund für einen Rücktritt ohne "Kosten" liegt leider - bei Mittellosigkeit - nicht vor.
Auf höhere Gewalt können Sie sich nicht berufen, da die finanzielle Leistungsfähigkeit in Ihrer Risikosphäre liegt.
(Als Gegenargument könnte die Gegenseite auf einen Finanzierung / Raten"kauf" verweisen.)
In Ihrem Fall sehen die AGB eine Zahlungsverpflichtung von 30 % vor.
Die Sache mit dem Nachweis eines geringeren Schadens gibt lediglich den Gesetzeswortlaut wieder (§ 309 Nr. 5 b BGB
). Ohne diesen Hinweis wäre die Klausel unwirksam.
Eine Chance haben Sie nur, wenn die 30 % ungewöhnlich oder unüblich wären.
Im Möbelhandel wurden 35 % Schadenspauschale für unwirksam erklärt (Landgericht Berlin AGBE I Nr. 27). 25 % sollen aber beim Kauf fabrikneuer Möbel, 30 % beim Möbelversand bzw. Werkvertrag wirksam sein (OLG Hamm NJW-RR 87, 313 - Urt. v. 13.06.1986 - 20 U 285/85
; BGH NJW 1985, 322; OLG Frankfurt a.M. NJW 1982, 2564
; OLG München, Urt. v. 04.02.1981 - 7 U 3098/80
]).
(Jeweils zitiert nach Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 309, Rdnr. 28 und
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 14. Auflage 2019, § 309 BGB
, Rn. 29).
> Zwar muss der Küchenplaner beweisen, dass seine Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht. Wegen der zitierten Entscheidungen haben sie aber ein hohes Risiko in einem Gerichtsverfahren zu unterliegen. Die 30 % - Klausel ist wohl zulässig.
> Eine "Umgehung" wäre alleinfalls möglich, wenn Sie noch eine Finanzierung des "Kaufs" erreichen.
Diese Finanzierung können Sie innerhalb von 14 Tagen widerrufen, damit fiele - bei einem verbundenen Geschäft, wenn nicht das Küchenstudio die Finanzierung nur bedingt abschließt - auch der Kauf/die Bestellung.
Verhandeln sie mit dem Küchenstudio.
Vielleicht ist eine menschlich zufriedenstellende Lösung möglich.
Rechtlich sind die Chancen eher schlecht.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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