WEG neuer Parkplatzbau ohne Zustimmung Aller Eigentümer

27. November 2019 18:03 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Samet Sen, Dipl.-Jur.

11 Wohneinheiten und bis auf 1 Wohnung haben ihre dazugehörigen Parkplätze. Auf dem 1 Parkplatz vor Jahren wurde ein Fahrradstand erbaut mit dem Einverständnis des damaligen Eigentümers. Diese Wohnung mit dem "Umgestalteten" Parkplatz wurde nun von einem anderen Eigentümer gekauft (auch schon ein paar Jahre her). Nun hat dieser Eigentümer festgestellt, das er seinen Parkplatz mit dem Fahrradunterstand nicht mehr für sein Auto nutzen kann. Nun will dieser Eigentümer mit dem Verwalter die anderen Eigentümer dazu bringen, das man zustimmt, das der kleine Garten weichen soll für einen neuen Parkplatz. Zudem auch wenn dort ein Parkplatz hinkäme, wäre es eine in falscher Einfahrtrichtung zur Einbahnstrasse. Was aus meiner Sicht schon mal unzulässig sein sollte, da man jedes Mal Falsch in die Einbahnstrasse fahren muss um dort zu Parken und es ist eine Einfahrt von einer anderen Strasse. Als diese Abstimmung per Briefzustellung kam, habe ich dagegen gestimmt. Nun wurde eine Sondersitzung einberufen, wo ich nicht dran teilnehmen konnte, aber dem Verwalter meine Stimme dazu abgegeben. Und laut dem Protokoll wird nun der Parkplatz gebaut! Ich wollte Fragen, ob das so einfach geht, da doch solche Baumassnahmen von allen Eigentümern abgesegnet sein muss, da dies doch in das Grundbuch mit eingetragen werden muss?
Bei der Ganzen Sache verstehe ich nicht, warum es jetzt so eine Debatte um das Thema geht. Wenn ich etwas kaufe, erkundige ich mich doch über das was ich Kaufe. Und dieser Eigentümer war als der Fahrradunterstand entschieden wurde, sogar im Beirat mit drinnen.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt rechtlich beantworten möchte:

Grundsätzlich kann man nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine Eigentümerversammlung auch außerordentlich einberufen, wie es bei Ihnen der Fall war. Hierauf kommt es bei Ihnen jedoch bei näherer Betrachtung nicht an:

Die Eigentümerversammlung kann nämlich nur über jene Angelegenheiten beschließen, über die nach dem WEG in Beschlussform entschieden werden darf. Hier jedoch geht es darum, dass die gemeinschaftliche Gartenfläche zugunsten des Parkplatzes des einen Eigentümers beseitigt werden soll (zu einem Sondereigentum). Damit soll nach § 15 I WEG der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums geregelt werden. Dies ist nur durch eine Vereinbarung möglich, § 15 I WEG . Hierfür müssen dieser Vereinbarung alle Eigentümer zustimmen, was hier nicht der Fall war. Deshalb kann vorliegend nur durch eine Vereinbarung darüber entschieden werden, aber nicht durch einen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung.

Wichtig wäre, dass Sie diesen Beschluss der Eigentümerversammlung ggfs. schriftlich anfechten wegen Kompetenzüberschreitung und darauf hinweisen, dass hier eine Vereinbarung nach § 15 I WEG unter Einbeziehung aller Eigentümer hätte erfolgen müssen.

Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute und viel Erfolg!

Mit besten Grüßen

Rechtsanwalt Sen

WEG-Ratgeber-Interview:
https://www.123recht.de/ratgeber/experteninterviews/Die-Wohnungseigentuemerversammlung-__a159049.html

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