Rücktritt vom Kaufvertrag eines Sofas

24. November 2019 19:23 |
Preis: 48,00 € |

Vertragsrecht


Wir haben am 23.11.19 ein Sofa im Möbelhaus ausgesucht.

Die Couch muss erst angefertigt werden und die Lieferung wurde für
Ende Januar avisiert. Wir haben € 600 per EC-Karte angezahlt.

Nun haben wir heute (24.11.19) festgestellt, dass die Maße nicht passen.
Wir möchten vom Kaufvertrag zurücktreten.

Ist dies möglich und wenn ja auf welchen Paragraphen wir uns?

Gibt es ein Musterschreiben und kriegen wir unsere Anzahlung in voller Höhe zurück?

Wir wurden über keine AGB belehrt und auf dem Kaufvertrag sind lediglich die Rechte des
Verkäufers aufgeführt.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Es gilt hier der Grundsatz pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten. Ein einmal eingegangener Kaufvertrag ist bindend und kann einseitig nicht aufgelöst werden, ohne dass ein Rücktrittsgrund vorliegt bzw. sich Ihr Vertragspartner damit einverstanden erklärt.

Eine Ausnahme wäre lediglich gegeben, wenn das Sofa eine Maßanfertigung ist, d.h. es sich dabei nicht um Massenware von der Stange handelt, sondern exklusiv für Sie nach Ihren Bestimmungen als Einzelstück angefertigt wird. Dann hätten Sie nach Maßgabe der §§ 650, 648 BGB ein Kündigungsrecht. Da Sie jedoch mitteilen, dass Sie sich das Sofa ausgesucht haben und es - vermutlich entsprechend des Ausstellungsstücks, der Katalogbeschreibung o.ä. - für Sie angefertigt wird, dürfte dieses Kündigungsrecht leider nicht bestehen. Sollte es sich bei dem Sofa wider Erwarten doch um eine Einzelanfertigung handeln, müssen Sie die Kündigung formlos gegenüber dem Unternehmer erklären. Rechtsfolge wäre, dass der Unternehmer zwar berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird mangels eines anderweitigen Nachweises der einen oder anderen Partei vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 24. November 2019 | 20:36

Hallo Herr Ayazi,

vielen Dank für Ihre sehr schnelle und kompetente Reaktion.

Wir haben uns bei der Bestellung am Ausstellungsstück orientiert, jedoch haben wir
die Form, den Stoff, die Farbe und die einzelnen Elemente, die erst zusammengestellt
werden müssen individuell angepasst.

Daher darf ich davon ausgehen, dass nach §§ 650 , 648 BGB ein Kündigungsrecht gilt?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. November 2019 | 20:47

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ein Kündigungsrecht besteht meiner Einschätzung nach in diesem Fall leider nicht. Anknüpfungspunkt für ein Rücktrittsrecht ist die Bestellung einer nicht vertretbaren Sache. Gemäß § 91 BGB ist eine vertretbare Sache eine bewegliche Sache, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegt. Auch wenn Sie das Material, die Farbe und die einzelnen Elemente selbst zusammengestellt haben, so fehlt es an einem Individualisierungsmerkmal, welches das Sofa zur nicht vertretbaren Sache macht.

Mit freundlichen Grüßen

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