Ermittlungssache bei Polizei wegen Betrug bei Bestellung auf Onlineshop

11. November 2019 20:45 |
Preis: 35,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kinder

Ich habe eine Ermittlungssache gegen Unbekannt wegen Betrug als Zeuge von Polizei bekommen.
Als Grund, ich habe vor ca. 4 Monaten eine elektronischen Gerät (ca. 1000€) gekauft. Es gab Probleme bei der Lieferung und die Sendung kommt eher später und ich hab schon geklagt zu dem Laden. Hier habe ich eine Erklärung geschickt dass die Wäre ist noch nicht bei mir angekommen.

Wenn die Wäre kommt paar Tage später, ich hab kein bock mehr und mach direkt die Rücksendung mit reichende Information (perfekte Zustand, nichts geoffnet) und hat meine Geld nach 2 Monate zurückbekommen von der Firma. Online steht alles schon klar und die Rücksendung steht als erfolgreich.
Nun kommt diese Vorladung nach 4 Monaten und ich weiß nicht was ich tun sollte. Ich hab die Firma heute angerufen und die meinte ist alles schon erledigt mit Rücksendungen und Rückgelderstattung.

Was sollte ich tun bei dieser Fälle?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da Ihre Vorladung in einem Ermittlungsverfahren gegen „Unbekannt" erfolgt ist, ist nicht sicher, ob es sich um die Firma handelt, bei der Sie das elektronische Gerät gekauft haben.

Sie selbst haben nach ihrer Sachverhaltsschilderung auch keine Anzeige erstattet.

Es kann aber natürlich sein, dass es Beschwerden anderer Kunden über die Firma gab, so dass möglicherweise im gesamten geschäftlichen Umfeld der Firma ermittelt wird und auch andere Kunden, die selber keine Anzeige erstattet haben, als Zeugen vorgeladen werden, um das Geschäftsgebaren zu überprüfen.

Einer Vorladung von der Polizei müssen Sie nach jetzt geltende Rechtslage dann Folge leisten, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Ladung durch die Polizei im Auftrag durch eine ermittelnde Staatsanwalt schafft erfolgt ist.

Handelt es sich um eine „einfache" Vorladung durch die Polizei müssen Sie dieser nicht Folge leisten. Anders ist es selbstverständlich (abgesehen von dem bereits erwähnten Fall) wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht vorgeladen werden. Hier müssen Sie in jedem Fall erscheinen.

Sie können aber natürlich versuchen, sich telefonisch oder per E-Mail (in der Regel ist die E-Mail-Adresse angegeben) mit dem Sachbearbeiter bei der Polizei in Verbindung zu setzen und ihm zu erklären, dass Sie keine Angaben machen wollen, da Die zu der Sache nichts sagen können und nicht geschädigt wurden. Möglicherweise sieht man dann von Ihrer Vernehmung auch in einem späteren gerichtlichen Verfahren ab.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 13. November 2019 | 10:43

Sehr geehrter Herr RA Kinder,

vielen Dank für Ihre Antwort und die ausführlichen Erklärungen. Bei meiner Vorladung es steht nichts dass die Ladung im Auftrag von der Staatsanwaltschaft oder Gericht. Bedeutet es ist eine einfache Vorladung durch die Polizei.

Ich möchte eigentlich bei dem Termin jetzt überhaupt keine Angaben zur Sache machen. Meinen Sie es wird besser wenn ich gar nichts kommen (natürlich dem Sachbearbeiter das telefonisch oder per E-Mail mitteilen) mit dem Grund dass ich keine Angabe machen wollen, zu der Sache nichts sagen können und bin nicht beschädigt? Oder besser einfach zum Termin kommen und alles abklären mit dem gleichen Antwort?

Ich hab nur Angst dass ich direkt am Telefon oder bei dem Termin befragt werden, danach besteht folglich die Gefahr, dass ich eine unbedachte Äußerung tätigen, dass ich einen Sachverhalt missverständlich formulieren, oder dass die Polizei meiner telefonische Äußerung falsch auffasst und sodann einen für mich negativen Aktenvermerk fertig.

Also eine kürze Frage, ist es richtig wenn ich nur als Zeuge dass ich / mein Rechtsanwalt kein Akteneinsicht beantragt könnte? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. November 2019 | 11:27

Guten Tag,

bei den von Ihnen geschilderten Umständen ist es das Beste, wenn Sie den Termin per Mail absagen und gleichzeitig erklären, dass Sie ohnehin nichts zur Sache sagen könnten.

Akteneinsichtsrecht hätten Sie (über einen Anwalt) nur, wenn Sie ein Geschädigter in dem Verfahren sind (§406e StPO ). Das können Sie natürlich erfragen. Ansonsten muss ein "berechtigtes Interesse" vorliegen ( § 475 StPO ).
Freundliche Grüße
M. Kinder
Rechtsanwalt

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