Einbürgerungsrecht nach Scheidung und Auslandsaufenthalt

11. November 2019 11:46 |
Preis: 25,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe zwischen 2009 bis 2016 in Deutschland gelebt. Ich bin Unionsbürgerin. Ich habe den Integrationskurs in 2010 erfolgreich abgeschlossen. Zwischen 2010 und 2017 studierte ich an einer deutschen Hochschule. Das Studium habe ich erfolgreich abgeschlossen. Zwischen 2011 und 2018 war ich mit einem deutschen Bürger verheiratet. Der Scheidungantrag wurde in 2017 gestellt, wahrend wir schon gettrent lebten. Die Scheidung ist dann in 2018 durchgegangen. Ich würde nie gestraft. Mein Exmann weder ich haben keine Sozialleistungen bekommen Leider seit August 2016 mein Wohnsitz war nicht mehr in Deutschland ( ich habe 3 Jahre im Ausland fest gewohnt). Jetzt würde ich gerne wieder in Deutschland leben und mich einbürgern lassen. Entsteht noch ein Einbürgerungsrecht in meinem Fall oder ist es durch Auslandsaufenthalt und/oder Scheidung komplett verloren? Wie lange muss ich dann warten bis ich der Einbürgerungsrecht wieder erwerbe ?

11. November 2019 | 12:54

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Voraussetzungen der Einbürgerung für Unionsbürger regelt § 10 StAG.
Grundsätzlich sind nach § 10 Abs. 1 StAG folgende Bedingungen
zu erfüllen:
– ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung,
– seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland,
– Lebensunterhaltssicherung (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne
Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II,
– ausreichende Deutschkenntnisse,
– Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in
Deutschland,
– keine Verurteilung wegen einer Straftat,
– Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland und
– Verlust bzw. Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.
Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss der Ausländer im Einbürgerungsverfahren
durch geeignete Dokumente nachweisen. Die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland sind in der Regel durch einen Einbürgerungstest
nachzuweisen (§ 10 Abs. 5 S. 1 StAG).

Ihre Einbürgerung scheitert derzeit insbesondere an Punkt 2, nämlich dem seit 8 Jahren dauernden Aufenthalt in Deutschland.
Sie können somit einen Antrag auf Einbürgerung erst stellen, wenn Sie diese 8 Jahre dauerhaften, gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland vorweisen können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

ANTWORT VON

(489)

Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Reiserecht, Fachanwalt Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER