Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Zunächst ist zu sagen, dass Ihr Ehemann erst dann ein gesichertes Aufenthaltsrecht für Deutschland erhält, wenn Sie beide mindestens zwei Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft miteinander gelebt haben. Zwischen dem Zeitpunkt der Eheschließung und dem Zeitpunkt der Trennung (nicht der Scheidung!) müssen also mindestens zwei Jahre liegen, anderenfalls müsste Ihr Mann mit seiner Ausweisung rechnen und eine Einbürgerung käme von vornherein nicht in Frage.
Sofern die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrem Mann zwei Jahre bis zur Trennung besteht und Ihr Mann demzufolge ein eigenständiges Aufenthaltsrecht unabhängig von Ihrer Ehe erwirbt, gilt im Hinblick auf eine Einbürgerung Folgendes:
Solange Sie verheiratet sind, kann Ihr Mann eine Einbürgerung nach § 9 StAG beantragen. Nach dieser Vorschrift sollen ausländische Staatsangehörige in die deutsche Staatsangehörigkeit eingebürgert werden, wenn sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, sich schon seit mindestens drei Jahren in Deutschland aufhalten, ihr Lebensunterhalt vollumfänglich gesichert ist, sie keinen Ausweisungsgrund erfüllen (also keine Straftat begangen haben), sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen. Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass Ihr Mann diese Voraussetzungen sämtlich erfüllt.
Solange Ihre Ehe also besteht, kann Ihr Mann nach dieser Vorschrift jetzt schon eingebürgert werden. Die Scheidung darf bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde noch nicht erfolgt sein, daher müssten Sie mit der Stellung des Scheidungsantrags sinnvollerweise, wenn Sie sichergehen wollen, warten, bis Ihr Mann die Einbürgerungsurkunde in den Händen hält. Sobald die Scheidung erfolgt ist, kann eine Einbürgerung nach § 9 StAG nicht mehr erfolgen, auch wenn der Einbürgerungsantrag vor der Scheidung gestellt wurde!
Alternativ könnte eine Einbürgerung nach § 10 StAG in Betracht kommen. Hierfür ist, wie Sie bereits gesagt haben, grundsätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland von mindestens acht Jahren Dauer erforderlich. Diese Mindestaufenthaltsdauer kann auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden, wenn der betreffende Ausländer außergewöhnlich gut in Deutschland integriert ist, insbesondere sehr gut Deutsch spricht. Die Entscheidung über eine solche Verkürzung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die sich Ihren Ehemann hierfür genau anschauen wird; nach dem, was Sie schreiben, sind die Aussichten für eine solche Verkürzung gut. Die Einbürgerung nach § 10 StAG ist unabhängig von dem Bestehen Ihrer Ehe möglich, es gilt jedoch auch hier das oben bereits Gesagte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre bestanden haben muss, damit Ihr Mann überhaupt unabhängig von der Ehe weiterhin in Deutschland bleiben darf.
Als zusätzliches Problem könnte sich herauskristallisieren, dass Ihr Mann bis zu Ihrer Eheschließung als Student in Deutschland aufhältig war. Verschiedene Ausländerbehörden stellen sich auf den Standpunkt, dass die Berechnung der Aufenthaltsdauer die Zeit des Aufenthalts als Student nicht einschließen dürfe, weil Aufenthaltszeiten zum Zweck des Studiums nicht zu einer Verfestigung des Aufenthalts in Deutschland führen dürften. Diese Auffassung diverser Ausländerbehörden steht nicht im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes, Gerichte haben hierzu jedoch bislang keine Entscheidungen gefällt, so dass dies noch ein Streitthema werden könnte.
Zusammengefasst ist Folgendes zu sagen: Bevor Ihre eheliche Lebensgemeinschaft mit Ihrem Mann nicht mindestens zwei Jahre angedauert hat, kommt eine Einbürgerung für Ihren Mann mangels gesicherten Aufenthaltsrechts schon einmal nicht in Frage. Sobald die zwei Jahre eheliche Lebensgemeinschaft abgelaufen sind, kann Ihr Mann die Einbürgerung nach § 9 StAG beantragen, hierbei ist zu beachten, dass Ihre Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch nicht geschieden sein darf. Alternativ kann er die Einbürgerung nach § 10 StAG mit der Bitte um Verkürzung der Acht-Jahres-Frist auf sechs Jahre beantragen. Für eine Einbürgerung nach § 10 StAG kommt es nicht darauf an, ob Ihre Ehe im Zeitpunkt der Einbürgerung noch besteht. Jedoch wird Ihr Mann eventuell mit Gegenwind seitens der Ausländerbehörde wegen der Frage der Anrechenbarkeit seines Aufenthalts als Student auf die Frist rechnen müssen, was schlimmstenfalls zur Folge haben könnte, dass die Frist von acht bzw. sechs Jahren erst ab dem Zeitpunkt Ihrer Eheschließung berechnet würde und Ihr Mann erst in vier oder gar erst in sechs Jahren eingebürgert werden könnte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage in Ihrer Angelegenheit verdeutlichen. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 08.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sie schreiben: "Solange ihre Ehe besteht, kann ihr Mann nach dieser Vorschrift eingebürgert werden."
Was heißt solange ihre Ehe besteht?
Darf ich noch nicht im Trennungsjahr sein oder doch?
Also darf ich nur den Scheidungsantrag noch nicht einreichen bis mein Mann die Einbürgerungsurkunde hat?
Kann er Probleme bei seiner Einbürgerung bekommen, wenn ich mich jetzt Ummelde, also Umziehe, weil ich das Trennungsjahr vollziehen möchte?
Sehr geehrte Fragestellerin,
da sprechen Sie einen kritischen Punkt an. Nach dem Gesetzeswortlaut reicht allein das Bestehen der Ehe aus, um die Einbürgerung nach § 9 StAG durchzuführen, auch wenn die Ehegatten getrennt leben. Die Ausländerbehörden sagen jedoch regelmäßig, dass sie eine Einbürgerung nach § 9 StAG nicht durchführen werden, wenn die Ehe nur noch auf dem Papier besteht.
Ihr Mann kann also in der Tat Probleme bekommen, wenn Sie sich trennen, bevor die Einbürgerung erfolgt ist. Ob die Ausländerbehörde ihm die Einbürgerung schlussendlich wirklich versagen könnte, ist eine andere Frage, aber jedenfalls ist damit zu rechnen, dass das Verfahren länger dauert und gegebenenfalls auch noch gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)