Sehr geehrter Fragesteller/in,
der Abschluss eines Kreditvertrages oder die Eintragung einer Grundschuld nach dem Tod des Erblassers sind nicht möglich, egal wie weit die Verhandlungen schon fortgeführt worden sind. Dass es sich um eine notarielle, transmortale Vollmacht ohne Beschränkungen nach § 181 handelt ändert hieran nichts.
Es muss hier grundsätzlich jeweils berücksichtigt werden, ob das Verhalten dem mutmasslichen Willen des Vollmachtgeber entspricht. Aufgrund des Todesfalls ist aber keine Person mehr vorhanden, die sich einen Willen bilden kann auf den dann abgestellt wird. Etwas andere wäre allenfalls denkbar wenn keine Kenntnis über den Todesfall besteht was aber nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist.
Die Vollmacht über den Tod hinaus soll grundsätzlich "nur" dazu dienen den Erben oder eine Dritte Person auch schon vor Erteilung des Erbscheins in die Lage zu versetzen, über die vorhandenen Vermögenswerte zu verfügen. Insbesondere wenn z.B. Beerdigungskosten zu bezahlen sind. Die Vollmacht dient aber auch insbesondere der Absicherung des Vertragspartners, hier der kontoführenden Bank. Lesenswert ist hierzu das Urteil des BGH vom 24. 3. 2009 – XI ZR 191/08
, auch wenn der von Ihnen geschilderte Sachverhalt etwas abweicht. Der BGH schränkt die Vollmacht schon insoweit ein, dass eine Auflösung des Kontos nicht gedeckt ist. Damit dürfte klar sein dass erst Recht keine Aufnahme eines weiteren Kredits möglich ist:
Zitat:[21] bb) Eine Kontovollmacht gibt dem Bevollmächtigten, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, im Allgemeinen nicht das Recht, das Konto ohne Beteiligung des Vollmachtgebers aufzulösen oder auf eine andere Art und Weise in dessen Vertragsstellung einzugreifen.
[22] So hat der erkennende Senat sogar für die Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto entschieden, dass die Veränderung der vertraglichen Rechtsstellung eines Konto- (Mit-) Inhabers im Allgemeinen eine Einigung der Bank oder der Sparkasse mit allen betroffenen Kontoinhabern voraussetzt (Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 – XI ZR 352/89 , WM 1990, 2067 , 2068; siehe ferner BGH, Urteil vom 9. November 1992 – II ZR 219/91 , WM 1993, 141 , 143). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur besteht daher Einigkeit darüber, dass der Inhaber einer Kontovollmacht, der – anders als etwa der Mitinhaber eines Oder-Kontos – selbst nicht Forderungsinhaber ist, grundsätzlich nicht befugt ist, die vertragliche Rechtsstellung des vertretenen Kontoinhabers aufzuheben oder zu verändern (OLG Hamm, WM 1995, 152 , 153; Erman/Palm, BGB 12. Aufl., § 167 Rn. 32a; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 167 Rn. 9; PWW/Frensch, BGB, 3. Aufl., § 167 Rn. 25; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 167 Rn. 43; vgl. auch OLG Düsseldorf, WM 1983, 547, 548 sowie OLG Frankfurt am Main, WM 1985, 1199, 1200; Schramm in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 32 Rn. 48).
[23] cc) Bei einer "transmortalen" Kontovollmacht unter Eheleuten, wie sie hier in Frage steht, ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision keine andere rechtliche Beurteilung.
Einfach gesagt kann der Bevollmächtigte über alle vorhandenen Verträge verfügen, nicht aber neue begründen.
Zudem wäre den Schutzinteressen der Vertragspartners (Bank) nicht genüge getan, wenn diese den Vertrag mit einem Toten abschließen würde.
Es bleibt daher nur zu hoffen, dass die angesprochene Bürgschaft auch ausreichend ist.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und wünsche Ihnen für Zukunft Alles Gute. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke