Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben als Erbe, sofern Sie bereits jetzt in die Erbenposition eingerückt sind, die Möglichkeit, Immobilienvermögen durch eine Teilungsversteigerung aus der Erbengemeinschaft herauszulösen.
Hierfür benötigen Sie keine Zustimmung durch die weiteren Erben der Erbengemeinschaft. Der Antrag kann beim Vollstreckungsgericht gestellt werden.
Weiter steht es Ihnen frei, sowohl Ihren Erbteil als auch Ihren Nacherbteil an einen beliebigen Dritten zu verkaufen. Der Käufer muss nicht aus der Erbengemeinschaft heraus kommen. Auch hierfür benötigen Sie keine Zustimmung der Miterben, da es sich um Ihr Miterbe handelt.
Allerdings müssen Sie nach § 469 BGB
den Miterben Ihre Verkaufsabsicht an einen Dritten mitteilen. Denn hier soll zumindest teilweise die Erbengemeinschaft vor dem Eintritt eines Dritten geschützt werden. Die Erbengemeinschaft könnte sodann noch ein Vorkaufsrecht ausüben, und den Erbteil zu dem Kaufpreis, zu dem Sie diesen an einen Dritten verkaufen könnten, übernehmen.
Bzgl. des Erbteils, welches sich nicht auf Immobilien bezieht (z. B. Aktiendepot), müssten Sie im Streitfall eine Erbauseinandersetzungsklage führen. Dies ist allerdings nicht für Ihren Nacherbteil möglich, da dieser noch nicht zur Auseinandersetzung "fällig" ist.
Für einen Verkauf ist die Stellung Erbe / Nacherbe unerheblich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
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Sehr geehrter Herr Dr. Traub,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Nur um nochmal sicher zu gehen, meinen zu 100% von meinem Vater geerbten Anteil (50%) an der Immobilie kann ich Verkaufen, wenn ich meine Tante darüber informiere? Die Möglichkeit in den Kaufvertrag binnen zwei Monaten einzusteigen, hat sie ja per Gesetz.
Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne will ich Ihre Nachfrage beantworten.
Ja. Wenn Ihr Vater Ihnen sein Erbteil übertragen hat, sind Sie Erbe neben der Tante.
Sie können Ihrem Miteigentumsanteil entweder durch einen freihändigen Verkauf an einen Dritten oder durch Teilungsversteigerung auflösen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-