Nachbar verteilt Bodenaushub (Pool) auf Komplettfläche (670m2) meines Grundstücks

18. Oktober 2019 00:20 |
Preis: 25,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Meine Nachbarn haben einen Pool gebaut. Mein Grundstück ist unbebaut. Nun wurde der gesamte Aushub auf dem Grundstück aufgetragen und planiert, es handelt sich um 670 m2, es ist kein Mutterboden mehr sichtbar. Regenwasser sammelt sich nun auch auf dem Grundstück an. Zusätzlich wurde das Grundstück für 4 Monate Bauzeit für die Baustelleneinrichtung genutzt und befahren, damit verdichtet.

18. Oktober 2019 | 02:13

Antwort

von


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40082 Düsseldorf
Tel: 01783172971
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Sehr geehrter Mandant,

leider haben Sie vergessen, Ihre Frage zu formulieren. Ich gehe davon aus, dass Sie wissen möchten, welche Ansprüche Sie gegen Ihre Nachbarn haben. Ihre Anfrage beantworte ich daher wie folgt:

1.
Durch das Auftragen des Aufschubs auf Ihrem Grundstück haben Ihre Nachbarn Ihr Eigentum beeinträchtigt. Sie haben insofern einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB . Zudem können Sie auf Unterlassung klagen, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB .

Zur Durchsetzung dieser Ansprüche sollten Sie zunächst Ihre Nachbarn schriftlich dazu auffordern, den Aufschub zu beseitigen, sowie eine von Ihnen vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Kommen die Nachbarn Ihrer schriftlichen Aufforderung nicht nach, können Sie Klage erheben.

2.
Für die bereits entstandenen materiellen Schäden können Sie gemäß § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen. Vor Klageerhebung empfiehlt sich auch hier eine schriftliche Aufforderung mit der Nennung eines konkreten Schadensbetrages.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Leon Beresan


Rückfrage vom Fragesteller 18. Oktober 2019 | 18:37

Sehr geehrter Herr Bereasen,

vielen Dank für Ihre Antwort.

1. Da der Boden nicht mehr so herzustellen ist wie zuvor, kann ich ein Bogengutachten als Nachweis verlangen? Kann eine Frist, z.B. 14 Tage für die Beseitigung gesetzt werden?

2. Was würde in der schriftlichen Aufforderung stehen? Da der Betrag schwer zu ermitteln ist, kann diese auch erst geltend gemacht werden wenn der Schaden nicht wie gewünscht beseitigt wurde?

Vielen Dank!

Mit freundlichen Gruessen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Oktober 2019 | 14:31

Sehr geehrter Mandant,

bitte entschuldigen Sie die Verzögerung, die in einem erhöhten Arbeitsaufkommen begründet liegt. Ihre Nachfrage wird innerhalb des heutigen Tages beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen

Leon Beresan
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 23. Oktober 2019 | 01:10

Sehr geehrter Mandant,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Zitat:
1. Da der Boden nicht mehr so herzustellen ist wie zuvor, kann ich ein Bogengutachten als Nachweis verlangen? Kann eine Frist, z.B. 14 Tage für die Beseitigung gesetzt werden?


Zur Beseitigung des Aufschubs sollten Sie eine Frist setzen, die zur Ausführung der entsprechenden Arbeiten realistisch erscheint. Soweit hierfür umfangreiche Arbeiten erforderlich sind, wäre m.E. eine Frist von vier Wochen bzw. einem Monat angemessen. Die Länge der Frist richtet sich also nach dem Einzelfall. Konkrete gesetzliche Vorgaben existieren insofern nicht.

Ein Gutachten ist im Rahmen der vorgerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzen nicht zwingend erforderlich, sofern Sie den Schadensumfang selbst schätzen können. Empfehlenswert erscheint ein solches im Falle der gerichtlichen Geltendmachung. Das Sachverständigengutachten dient in diesem Fall der Substantiierung Ihrer Klage.

Zitat:
2. Was würde in der schriftlichen Aufforderung stehen? Da der Betrag schwer zu ermitteln ist, kann diese auch erst geltend gemacht werden wenn der Schaden nicht wie gewünscht beseitigt wurde?


Auch für die Zeit vor der Beseitigung des Aufschubs können Sie einen Ersatz des Nutzungsausfallschadens verlangen. Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich nach dem Entgelt, das Sie für die Nutzung des Grundstücks üblicherweise zu entrichten haben. Sofern Sie also etwa das Grundstück pachten, können Sie von Ihrem Nachbarn einen Ersatz des Nutzungsausfalls in Höhe Ihres Pachtzinses verlangen.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Leon Beresan
Rechtsanwalt

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